Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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K. 3. Der Besuch der Boͤrsenversammlung stehet zunaͤchst jedem Mitgliede 
der Korporation der Kaufmannschaft zu, sonst aber auch jedem, mit den im F. 4. 
und 5. ausgedrückten Beschränkungen. 
S. 4. Auzgeschlossen von den Börsenversammlungen sind: 
1) Personen weiblichen Geschlechts; 
2) Personen, welche erweislich nicht des Handels, sondern anderer demselben 
fremden Zwecke wegen sich einfinden; 
3) diejenigen Kaufleute, so wie diesenigen Handeltreibenden ohne kaufmännische 
Rechte, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Jahlungen eingestellt 
haben, oder mit ihren Kreditoren über einen außergerichtlichen Vergleich 
unterhandeln. Die Ausschließung solcher Personen dauert so lange, bis 
der Konkurs aufgehoben oder beendigt ist, oder die Kreditoren durch Ver- 
gleich abgefunden, oder durch längere Befristung beruhigt sind; es wäre 
denn, daß die Aeltesten der Kaufmannschaft, wenn sie sich überzeugt haben, 
daß die Insolvenz allein in wirklichen Unglücksfällen ihren Grund hat, dem 
Ausgeschlossenen den Zutritt früher ausdrücklich gestatten; 
alle diejenigen, die für muthwillige oder betrügerische Bankeruttirer durch 
rechtskraftiges Erkenntniß erklaä#rt, oder eines Meineides, einer Verfälschung 
öffentlicher Papiere, Privaturkunden oder Unterschriften, der absichtlichen 
Verbreitung falscher Münzen, oder sonst eines qualifizirten Betruges, nach 
richterlichem Urtheil, überwiesen, oder wegen eines anderen Verbrechens zur 
Zuchthausstrafe, mit Verlusi der kaufmännischen Rechte oder der bürger- 
lichen Ehrenrechte, rechtskräftig verurkheilt worden sind; desgleichen wegen 
Verschwendung oder Geistesschwäche unter Kuratel gesetzte Personen, so 
wie auch solche, welche von den Acltesten der Kaufmannschaft laut 85 bis 
88. des Statuts vom 25sien April 1822. aus der Korporation ausgeschlossen 
worden sind. 
&. 5. Außerdem sind die Börsen-Kommissarien befugt, auf den Grund 
eines Beschlusses der Aeltesten der Kaufmannschaft, auch anderen, als den im 
K. 4. bemerkten Personen, welche nicht zur Korporation gehören, den Zutritt zur 
Börse zu versagen, jedoch bleibt dagegen der Rekurs offen, weil ohne erhebliche 
Ursachen Niemand ausgeschlossen werden soll. 
§. 6. Die Börsen-Versammlungen werden täglich, mit Ausnahme der 
Sonntage, von 11 bis 2 Uhr Mittags gehalten. 
Getreideproben dürfen in der Börse nicht vor 11 Uhr ausgesiellt werden, 
und Mälkler in der Börse nicht vor 11 Uhr Schlußzettel geben. 
. 7. Zur Beendigung der Versammlung soll das Zeichen mit der Glocke 
durch einen Börsenwächter pünktlich um 2 Uhr gegeben und der Artushof auf eine 
Stunde von 2 bis 3 Uhr geschlossen werden. 
([NNo. 1229. C 2 g. 8. 
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