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am Tage des Abschlusses des Geschäfts, oder wenn der Abend daruͤber herange-
kommen wäre, am folgenden Tage zuzustellen.
§. 22. Die Börsenkommissarien haben zunächst darauf zu sehen, daß die
Malkler ihren Verpflichtungen bei der Vermittelung und Abschließung der Geschäfte,
während der Dauer der Börsenversammlungen und bei Regulirung der Kourse,
Preise und Frachten nachkommen.
# 23. Der Makler, welcher, ohne sich bei den Börsenkommissarien mit
erheblichen Hinderungs-Ursachen entschuldigt zu haben, oder für eine gewisse Zeit
beurlaubt zu seyn, aus der Börsenversammlung wegbleibt, oder sich später ein-
findet, oder vor deren Schluß ohne Anzeige entfernt, verfällt in eine Strafe von
Drei Thalern, und zwar sollen an den Haupt-Wechseltagen die Wechselmdller
von 11 bis 2 Uhr, die andern Mälkler von halb zwei bis zwei Uhr, an den übrigen
Wochentagen alle Mäkler von halb zwei bis zwei Uhr an der Börse gegenwärtig
seyn. Die Abänderung dieser Stunden bleibt den Aeltesten der Kaufmannschaft
vorbehalten.
Derjenige Mäkler, welcher von der Regulirung der Kourse, Preise und
Frachten wegbleibt, erlegt eine Geldbuße von Fünf Thalern. — Derzjenige
Mäkler, welcher den Börsenkommissarien die Vorzeigung seines Taschenbuchs
verweigert, verfällt in eine Strafe von Zwanzig Thalern. Der Mackler,
welcher Koursblätter, Preiskourante und Frachtzettel ausgiebt, welche mit dem
Börsenbuche nicht übereinstimmen, verfällt — außer in dem nachgewiesenen
Falle eines Oruckfehlers — in eine Geldstrafe von ZIwanzig Thalern.
K. 24. Diese Strafen werden von den Aeltesten der Kaufmannschaft, auf
die Anzeigen der Börsenkommissarien, festgesetzt.
&. 25. Verordnungen und Bekanntmachungen, welche zur öffentlichen
Kenntniß des dortigen Handelsstandes gelangen sollen, werden an der Börsen-
Tafel befestigt.
Dergleichen Nachrichten sind nach §. 63. des Slatuts als vollständig
bekannt gemacht anzusehen, wenn sie drei auf einander folgende Börsentage wäh-
rend der ganzen Börsenzeit an dem gewöhnlichen Orte der Börse ausgehangen
haben. Zur gewissern Erreichung des Zwecks sollen jedoch dergleichen Bekannt-
machungen vor dem 14ten Tage nicht abgenommen werden, wenn nicht etwa
der Inhalt derselben ausdrücklich die Dauer des Aushanges bestimmt, wie z. B.
bei Präklusions-Erkenntnissen, Subhastations-Patenten, häusig der Fall ist.
§ 20. Im Ulebrigen hat es wegen der zu erlassenden Bekanntmachungen
bei den Bestimmungen der W. 63., 64. u. 65. des Statuts vom 25sten April 1822.
sein Bewenden.
§. 27. Die Versteigerung von Waaren oder andern Gegenständen, in
sofern solches nicht durch den öffentlichen Auktionator geschiehet, kann in dem
Saale des Artushofes nicht anders, als mit Vorwissen und Genehmigung der
Aeltesten