Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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am Tage des Abschlusses des Geschäfts, oder wenn der Abend daruͤber herange- 
kommen wäre, am folgenden Tage zuzustellen. 
§. 22. Die Börsenkommissarien haben zunächst darauf zu sehen, daß die 
Malkler ihren Verpflichtungen bei der Vermittelung und Abschließung der Geschäfte, 
während der Dauer der Börsenversammlungen und bei Regulirung der Kourse, 
Preise und Frachten nachkommen. 
# 23. Der Makler, welcher, ohne sich bei den Börsenkommissarien mit 
erheblichen Hinderungs-Ursachen entschuldigt zu haben, oder für eine gewisse Zeit 
beurlaubt zu seyn, aus der Börsenversammlung wegbleibt, oder sich später ein- 
findet, oder vor deren Schluß ohne Anzeige entfernt, verfällt in eine Strafe von 
Drei Thalern, und zwar sollen an den Haupt-Wechseltagen die Wechselmdller 
von 11 bis 2 Uhr, die andern Mälkler von halb zwei bis zwei Uhr, an den übrigen 
Wochentagen alle Mäkler von halb zwei bis zwei Uhr an der Börse gegenwärtig 
seyn. Die Abänderung dieser Stunden bleibt den Aeltesten der Kaufmannschaft 
vorbehalten. 
Derjenige Mäkler, welcher von der Regulirung der Kourse, Preise und 
Frachten wegbleibt, erlegt eine Geldbuße von Fünf Thalern. — Derzjenige 
Mäkler, welcher den Börsenkommissarien die Vorzeigung seines Taschenbuchs 
verweigert, verfällt in eine Strafe von Zwanzig Thalern. Der Mackler, 
welcher Koursblätter, Preiskourante und Frachtzettel ausgiebt, welche mit dem 
Börsenbuche nicht übereinstimmen, verfällt — außer in dem nachgewiesenen 
Falle eines Oruckfehlers — in eine Geldstrafe von ZIwanzig Thalern. 
K. 24. Diese Strafen werden von den Aeltesten der Kaufmannschaft, auf 
die Anzeigen der Börsenkommissarien, festgesetzt. 
&. 25. Verordnungen und Bekanntmachungen, welche zur öffentlichen 
Kenntniß des dortigen Handelsstandes gelangen sollen, werden an der Börsen- 
Tafel befestigt. 
Dergleichen Nachrichten sind nach §. 63. des Slatuts als vollständig 
bekannt gemacht anzusehen, wenn sie drei auf einander folgende Börsentage wäh- 
rend der ganzen Börsenzeit an dem gewöhnlichen Orte der Börse ausgehangen 
haben. Zur gewissern Erreichung des Zwecks sollen jedoch dergleichen Bekannt- 
machungen vor dem 14ten Tage nicht abgenommen werden, wenn nicht etwa 
der Inhalt derselben ausdrücklich die Dauer des Aushanges bestimmt, wie z. B. 
bei Präklusions-Erkenntnissen, Subhastations-Patenten, häusig der Fall ist. 
§ 20. Im Ulebrigen hat es wegen der zu erlassenden Bekanntmachungen 
bei den Bestimmungen der W. 63., 64. u. 65. des Statuts vom 25sten April 1822. 
sein Bewenden. 
§. 27. Die Versteigerung von Waaren oder andern Gegenständen, in 
sofern solches nicht durch den öffentlichen Auktionator geschiehet, kann in dem 
Saale des Artushofes nicht anders, als mit Vorwissen und Genehmigung der 
Aeltesten
	        
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