Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Aeltesten der Kaufmannschaft, geschehen. Eben so ist zur Benutzung des Saales 
zu anderen Zwecken als den kaufmaͤnnischen Versammlungen die besondere Geneh- 
migung der Aeltesten der Kaufmannschaft erforderlich. 
Die Aufstellung der Buden und Mobilien, während der vier Weihnachts- 
Markt tage, wird, als ein alter Gebrauch, auch ferner wie bisher gestattet. 
§. 28. Die Schiffsabrechner sind verpflichter, täglich Morgens und Mit- 
tags eine Liste von denjenigen angekommenen und abgegangenen Schiffen, von 
welchen ihnen die Besorgung übertragen worden ist, an der Börse anschlagen zu 
lassen, und jede ihnen zugehende Nachricht von Havarie oder Strandung in der 
Gegend von Danzig, sobald sie eingehet, sofort durch schriftliche Anzeige und 
Anschlag zur Kennniß der Kaufmannschaft zu bringen. 
*#. 29. Die Börsenkommissarien sind insbesondere verpflichtet, auf die 
Beobachtung dieser Börsenordnung zu wachen, und Vorschläge, Antrage auf 
Abänderungen und Verbesserungen derselben, sobald sie solche den Erfahrungen 
oder veränderten Umsiänden angemessen sinden, bei den Aeltesten zu machen. 
Indessen stehen auch jedem Mitgliede der Korporation dergleichen Anträge frei. 
K. 30. Die Aellesten der Kaufmannschaft führen ein Verzeichniß: 
1) aller Mitglieder der Korporation; 
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfirmen; 
3) der vollständigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, sofern sie nicht 
stille Gesellschafter sind; 
derjenigen Korporations-Mitglieder, welche sich zum gerichtlichen Konkurse 
melden, oder ihre Zahlungen einstellen und die Kreditoren zusammenrufen 
lassen; 
die Familien= und Vornamen derer, welchen Procura ertheilt ist, vollsiän- 
dig ausgeschrieben. 
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der Korporation Acht Tage, nach 
Publikation dieser Börsenordnung, alle künftige aber sofort nach ihrer Aufnahme, 
nach Annahme einer Firma, oder Ausstellung einer Procura, eine schriftliche 
Angabe vorstehenden Inhalrs mit der Original= Procura, einreichen, wobei auch 
der Prokurant die Unterschrift, deren er sich bedienen will, mit seinem vollständigen 
Namen versehen, und, daß er dies gethan, ausdrücklich bemerkt haben muß. 
Wer diese Anzeige auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der Aelte- 
sten unrerläßt, ist in eine unerldßliche Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen. 
Von den eingereichten Original-Prokuren hat der Sekretair der Aeltesten der 
Kaufmannschaft sofort beglaubte Abschrift zu nehmen und, daß dies geschehen, 
auf dem Original zu vermerken. Sodann wird letzteres der Handlung zurückge- 
geben, um solches auf dem Komtoir, wo der Prokurant arbeitet, aufzubewahren, 
und auf Verlangen derjenigen, welche dasselbe vor Abschließung oder Erfüllung 
eines Geschäfts einsehen wollen, vorzeigen zu können. 
(Jo. 1229.) Von 
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