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Verhaͤltniß der Jahressteuer zu dem Ueberreste des Jahres von dem
Monate ab, der auf den Todestag folgt, zuruͤckgezahlt werden duͤrfen.
Ich uͤberlasse Ihnen, diese Bestimmungen oͤffentlich bekannt zu
machen.
Berlin, den 15ten Juli 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsmi islier v. Schuckmann und v. Motz.
(No. 1231.)