Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Fünfter Titel. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
g. 87. 
Wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen oder ge- 
en die Anordnungen der Obrigkeit öffentlich auffordert oder anreizt, oder wer 
banlungen, welche in den Gesetzen als Verbrechen oder Vergehen bezeichnet 
sind, durch öffentliche Rechtfertigung anpreiset, wird mit Geldbuße bis zu zwei- 
kurder Thalerm oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren 
aft. 
G. 88. 
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei der Linie oder der Land- 
wehr, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam zu lei- 
sten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, dazu 
auffordert oder ameizt, der Einberufungs-Ordre nicht zu folgen, wird mit Ge- 
fängniß von sechs Wochen bis zu zwei Jahren bestraft. 
Diese Bestimmung findet Anwendung, die Aufforderung oder Anreizung 
mag durch Wort oder Schrift oder durch irgend ein anderes Mittel geschehen, 
ste mag von Erfolg gewesen sein oder nicht. 
. 89. 
Wer einen Beamten, welcher zur Vollstreckung der Gesetze, oder der 
Befehle und Verordnungen der Verwaltungsbehörden, oder der Urtheile und 
Verordnungen der Gerichte berufen ist, während der Vornahme einer Amts- 
handlung angreift, oder demselben durch Gewalt oder Drohung Widerstand lei- 
stet, wird mit Gefangniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit 
#½ Personen, welche zur Beihülfe des Beamten zugezogen waren, oder gegen 
annschaften des Militairs oder einer Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr 
in Ausübung des Dienstes erfolgt. 
F. 90. 
Wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohungen 
zwingt oder zu zwingen versucht, eine Amtshandlung vorzunehmen oder zu un- 
terlassen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
g. 91. 
Wenn mehrere Personen oͤffentlich sich zusammenrotten und mit ver- 
einten Kraͤften die in den §9. 89. und 90. genannten Handlungen verüben, so 
werden dieselben wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht umer sechs Monaten be- 
Ktraft; auch kann gegen sie auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Diejenigen Theilnehmer, welche Gewalkthätigkeiten gegen Personen oder 
(r. 3875.) 17* Sachen
	        
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