(No. 1239.) Verordnung, die 99. 1. und 2. Cap. XXXl. der schlesischen Bergordnung von
5ten Juni 1769. betreffend. Vom gten März 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Gültigkeit der im Jahre 1778.
von den obern Verwaltungsbehörden angeordneten, seit jener Zeit regelmaßig mit
gutem Erfolge geschehenen und von Uns bereiks mittelst Order vom Ztsten Fe-
bruar 1825., an die Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten,
des Innern und der Justiz, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zu-
kunft landesherrlich genehmigten Verwendung der nach Vorschrift der schlesischen
Bergordnung vom 5ten Juni 1769. von einer jeden Bergbau-Gewerkschaft zur
Beförderung des Religions= und Schulunterrichts abzutretenden zwei Frei-Kure
entstanden sind, machen Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, zur
allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt:
daß die Einkünfte aus den in der schlesischen Bergordnung GV. 1. und 2.
Cap.XXXI. bestimmten Kirchen= und Schul-Kuren, wie bisher geschehen,
so auch ferner nicht der Kirche des Abbauortes besonders zu berechnen
oder zur Disposition zu stellen, sondern von den Behörden nach dem
jedesmaligen Bedürfnisse für kirchliche und Schulzwecke, auch vor-
züglich zum Besten der Berg-Knappschafts -Genossen und deren
Kinder, ohne Unterschied der Konfession, auch an solchen Orten zu
verwenden, wo der eigentliche Freibau jener Kure nicht Statt gefun-
den hat.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9ten März 1830.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Motz.