Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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nehmenden Salz-Regie, und die Anordnungen wegen Erhebung der Abgaben 
von Branntwein, Bier, Essig, Wein und Taback, sollen in gegenseitigem Ein- 
vernehmen, mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behuf zu ernennenden 
Kommissarien, feslgesetzt und in Ausführung gebracht werden. 
Artikel 3. 
Die Joll= und Steuerbeamten im Ober-Amte Meisenheim, namentlich 
die Einnehmer und Grenzaufseher, sollen von dem Königlich-Preußischen Pro- 
vinzial-Steuerdirektor in Köln ernannt, für beide Landesherren vor dem Jufliz= 
Ober-Amte Meisenheim verpflichtet und mit Anstellungs-Zeugnissen versehen 
werden. 
Bei seinen Ernennungen wird der Provinzial-Steuerdirektor besonders auf 
solche Subjekte Rücksicht nehmen, welche ihm von der Landgräflichen Regierung 
namhaft gemacht und bei der von ihm veranlaßten Prüfung tüchtig befunden 
worden sind. 
Die auf diese Weise angestellten Beamten werden gleich den ausschließlich 
Preußischen Beamten derselben Kathegorie besoldet, die Grenzaufseher auch 
uniformirt und bewaffnet. 
Die Beamten beziehen ihren Gehalt aus den Preußischen Kassen, und 
stehen in allen Dienstangelegenheiten, insbesondere auch in Absicht der ganzen 
Diensidisziplin unter den Preußischen Ober-Beamten, welche die Leitung des 
Zoll= und Steuerdienstes besorgen. 
In allen Privat= oder bürgerlichen Angelegenheiten, ferner bei allen so- 
genannten gemeinen Vergehen, imgleichen bei Dienstvergehen, wegen welcher 
gegen ausschließlich Preußische Beamte derselben Kathegorie eine förmliche gericht- 
liche Untersuchung nöthig seyn würde, sind die Zoll= und Steuerbeamten im 
Oberamt Meisenheim den Landgräflichen Gerichten unrerworfen. Doch sieht 
auch im Falle solcher gerichtlichen Untersuchungen dem Preußischen Provinzial= 
Steuerdirektor das Recht zu, jene Zoll- und Steuerbeamten vom Amte zu sus- 
pendiren. 
Artikel 4. 
Die von den Landgräflichen Unterthanen in dem Oberamte Meisenheim 
verübten Zoll= und Steuervergehen sollen, in sofern gegen die nach vorgängiger 
(Ne. 1240.) J 2 sum-
	        
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