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summarischer Untersuchung erfolgte Entscheidung des Haupt-Zollamtes oder der
betreffenden Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfahren provozirt wird,
von dem Landgräflichen Justiz-Oberamte zu Meisenheim zur Untersuchung und
Strafe gezogen werden.
In Absicht der gegen die Erkenntnisse dieser Gerichtsstelle zulassigen Rechts-
mittel ist man vorlaufig übereingekommen, daß die Verhandlung derselben bei
der Landgräflichen Landes-Regierung #ster Deputation zu Homburg, als der
angeordneten, dermalen bestehenden Appellalions-Instanz des Oberamts Meisen-
heim Statt finden soll.
Artikel 5.
Die Königlich-Preußische Regierung verspricht dasjenige Einkommen von
Jollgefällen und andern Erträgnissen, welches durch die in vorstehender Art zu
bewirkende Vereinigung des Oberamts Meisenheim mit den westlichen Preußischen
Provinzen zu einem Systeme der Zölle, umgleichen der vom Salze und von den in
diesem Vertrage bestimmten inländischen Erzeugnissen zu erhebenden Abgaben den
Preußischen Kassen zufließen wird, den Landgräflich-Hessischen Kassen überweisen
zu lassen und zwar dergestalt, daß von denjenigen in den westlichen Preußischen
Provinzen und in dem Oberamte Meisenheim einkommenden Gefällen, bei welchen
die Landgrafliche Regierung, wegen der aus ihrem Beitritt erfolgenden Vermeh-
rung der bisherigen Einnahme der Preußischen Kassen auf einen Mitgenuß An-
spruch machen kann, der Antheil derselben nach dem Verhältniß der Seelen-
zahl des Ober-Amts zu der der westlichen Preußischen Provinzen und der andern
in-Absicht dergleichen Gefälle zu einem Verbande mit denselben gehörigen
souverainen Besitzungen deutscher Bundesskaaten berechnet und baar gewährt
werden wird.
Artibel 6.
Von allen für Seine Durchlaucht den souverainen Landgrafen und Höchst-
Dero Hofhaltung mit Landgräflichen Hofmarschalls-Attesten über das gemein-
schaftliche Neben -Zollamt eingehenden Waaren werden die Gefälle nicht beim
Eingang erhoben, sondern blos notirt und bei der nächsien Erhebung des An-
theils Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht an dem Sammteinkommen in baarem
Gelde angerechnet werden.
Art. 7.