Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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summarischer Untersuchung erfolgte Entscheidung des Haupt-Zollamtes oder der 
betreffenden Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfahren provozirt wird, 
von dem Landgräflichen Justiz-Oberamte zu Meisenheim zur Untersuchung und 
Strafe gezogen werden. 
In Absicht der gegen die Erkenntnisse dieser Gerichtsstelle zulassigen Rechts- 
mittel ist man vorlaufig übereingekommen, daß die Verhandlung derselben bei 
der Landgräflichen Landes-Regierung #ster Deputation zu Homburg, als der 
angeordneten, dermalen bestehenden Appellalions-Instanz des Oberamts Meisen- 
heim Statt finden soll. 
Artikel 5. 
Die Königlich-Preußische Regierung verspricht dasjenige Einkommen von 
Jollgefällen und andern Erträgnissen, welches durch die in vorstehender Art zu 
bewirkende Vereinigung des Oberamts Meisenheim mit den westlichen Preußischen 
Provinzen zu einem Systeme der Zölle, umgleichen der vom Salze und von den in 
diesem Vertrage bestimmten inländischen Erzeugnissen zu erhebenden Abgaben den 
Preußischen Kassen zufließen wird, den Landgräflich-Hessischen Kassen überweisen 
zu lassen und zwar dergestalt, daß von denjenigen in den westlichen Preußischen 
Provinzen und in dem Oberamte Meisenheim einkommenden Gefällen, bei welchen 
die Landgrafliche Regierung, wegen der aus ihrem Beitritt erfolgenden Vermeh- 
rung der bisherigen Einnahme der Preußischen Kassen auf einen Mitgenuß An- 
spruch machen kann, der Antheil derselben nach dem Verhältniß der Seelen- 
zahl des Ober-Amts zu der der westlichen Preußischen Provinzen und der andern 
in-Absicht dergleichen Gefälle zu einem Verbande mit denselben gehörigen 
souverainen Besitzungen deutscher Bundesskaaten berechnet und baar gewährt 
werden wird. 
Artibel 6. 
Von allen für Seine Durchlaucht den souverainen Landgrafen und Höchst- 
Dero Hofhaltung mit Landgräflichen Hofmarschalls-Attesten über das gemein- 
schaftliche Neben -Zollamt eingehenden Waaren werden die Gefälle nicht beim 
Eingang erhoben, sondern blos notirt und bei der nächsien Erhebung des An- 
theils Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht an dem Sammteinkommen in baarem 
Gelde angerechnet werden. 
Art. 7.
	        
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