Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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das gedachte Amt in Absicht der Einrichtung und Verwaltung des Zollwesens 
in das Verhaͤltniß zu dem Großherzogthum Hessen treten wird, uͤber welches 
man dermalen in Absicht des Ober-Amts Meisenheim zu den wesllichen Preußi- 
schen Provinzen übereingekommen ist. 
Die näheren Besiimmungen jener Vereinigung sollen in gegenseitigem Ein- 
vernehmen zwischen den Großherzoglichen und Landgräflichen Hessischen Staaks- 
Regierungen durch die dazu von beiden Seiten zu ernennenden Kommissarien, 
unter Theilnahme und Mitwirkung eines Königlich -Preußischen Kommissari bei 
den hierüber zu pflegenden Verhandlungen, zeitig genug vor dem Eintreten des 
erwähnten Termins im Laufe des Jahres 1834. festgesetzt werden. 
Sollten jedoch die Verpflichtungen, welche die Landgräflich-Hessische 
Regicrung in Folge des Casseler Traktats vom 24 sten September 1328. für 
das Amt Homburg übernommen hat, aus irgend einem Grund oder Veran- 
lassung noch vor dem 1sten Januar 1835. aufhören für dieselbe verbindlich zu 
seyn, so wird von diesem früher eintretenden Zeilpunkte an die Vereinigung des 
Amtes Homburg mi# dem Preußisch-Hessischen Zoll-Verbande auf die hier 
übereingekommene Weise Statt finden. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzäglich zur Allerhöchsten und Höch- 
sien Ratifikation vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden 
spätestens binnen vier Wochen bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
mit Beidrückung ihres Siegels, unterzeichnet worden. 
So geschehen Berlin, den Zusten Dezember 1829. 
(L. S) (L. S.) 
Albrecht Friedrich Eichhorn. Carl Friedrich Ibell. 
(No. 12 0.) Vor-
	        
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