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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
3N3o. 8.
(Jo. 1241.) Staats-Vertrag zwischen Seiner Majestt dem Könige von Preussen und
Seiner Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha
über den Beitritt des Fürstenthums Lichtenberg zu einem Jollverbande it
den westlichen Prcußischen Prorinzen. Vom bten Mürz 1830.
S'ea# Majestät der König von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht
der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, haben in der Absicht, die Wohlthat
eines freien Verkehrs, dessen Herstellung den neuerlich zwischen Preußen und
anderen deutschen Staaten abgeschlossenen Verkrägen zum Grunde liege, auch auf
das Verhältniß des Fürsienthums Lichtenberg zu den westlichen Preußischen Pro-
vinzen auszudehnen, Unterhandlungen einleiten lassen und hiezu als Bevollmäch=
tigte ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen,
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legations-Rath Albrecht Friedrich
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2t6er Klasse am weißen
Bande u. s. w.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Höchst-Ihren Geheimen Legations-Rath Ernst Habermann, Ritter
des Königlich= Prenßischen rothen Adler-Ordens 3er Klasse,
von welchen, in Folge jener Unterhandlungen, mit Vorbehalt der Ratifikation,
nachsiehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Vom Tage der Publikation gegenwärtiger Uebereinkunft an, soll, unbe-
schadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner Herzoglichen Durchlaucht des
Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha, ein Verein des Fürsienthums Lichtenberg
mit den wesilichen Preußischen Provinzen zu einem Jollipsteme Statt finden, wie
solches in den gedachren Preußischen Provinzen durch das Gesetz vom 20sten Mai
1818., dessen Grundsätze ohne besondere Uebereinkunft nicht abgeändert werden
sollen, und die seitdem crlassenen Besiummungen und Erhebungsrollen festgesetzt
Jabrgang 1800. — (Do. 1240.) K worden
(Ausgegeben zu erlin den 22 ten Mai 1830.)