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worden ist, oder kuͤnftig noch durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen
weiter bestimmt werden wird.
Seine Herzogliche Durchlaucht werden zugleich in Ansehung der Abgaben
von der Fabrikation des Branntweins und vom Braumalze, in Uebereinstimmung
mit den desfalls in den westlichen Preußischen Provinzen bestehenden Gesetzen und
Einrichtungen, solche Verfuͤgungen ergehen lassen, als erforderlich sind, um
auch in Ansehung dieser Erzeugnisse eine voͤllige Gleichstellung zwischen diesen
Provinzen und dem Fuͤrstenthum Lichtenberg, in Ansehung des innern Verkehrs
und der Verhaͤltnisse zu den oͤstlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, des-
gleichen zum Auslande, eintreten zu lassen.
Artikel 2.
Die Art und Weise der Abfassung und Verkündigung der diesfälligen
Gesetze in dem Fürstenthume Lichtenberg, die mit demselben übereinstimmende Ein-
richtung der Verwaltung, insbesondere die Bildung des zu bewachenden Grenz-
bezirks gegen das Ausland, und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß
der erforderlichen Zoll= und Steuerämter, soll, im gegenseitigen Einvernehmen,
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien,
angeordnet werden.
Artikel 3.
Die Herzogliche Regierung har für die ordnungsmäßige Besetzung der in
dem Fürstenthum Lichtenberg zu errichtenden Herzoglichen Zoll= und Steuerämter
und der erforderlichen Grenzaufseherstellen Sorge zu tragen. Die von derselben
biezu designirten Personen haben sich bei dem Königlich-Preußischen Provinzial-
Steuerdirektor zu Cöln einer Prüfung zu unterwerfen, und wenn sie in solcher
tüchtig befunden worden, ihre Anstellung und Verpflichtung zu gewärtigen.
Die auf diese Weise angestellten Beamten werden gleich den ausschließlich
Preußischen Beamten derselben Kathegorie besoldet, die Grenzaufseher auch
uniformirt und bewaffnet, und beziehen ihren Gehalt aus der betreffenden Haupt-
Zollamts-Kasse.
In allen Dienstangelegenheiten, insbesondere auch in Absicht der Dienst-
Disziplin, slehen die in dem Fürstenthum Lichtenberg angestellten Zoll= und Steuer-
Beamten und Grenzaufseher unter dem Preußischen Ober-Kontroleur und den-
jenigen Preußischen Behörden, welche sonst noch die Leitung des Zoll= und Steuer-
diensies besorgen.
Dagegen sind dieselben in allen Privat= oder bürgerlichen Angelegenheiten,
ferner bei allen sogenannten gemeinen Vergehen, imgleichen bei Dienstvergehen,
wegen welcher gegen ausschließlich Preusische Beamte derselben Kathegoric, eine
förmliche gerichtliche Untersuchung nöthig seyn würde, den Herzoglichen Gerichten
untenworfen.
Art. 4.