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Artikel 4.
Die Herzogliche Regierung ist befugt, bei den Joll= und Steuerämtern in
deim Fürstenthum Lichtenberg außerordentliche Kassenvisitationen durch einen ihrer
Beamten vornehmen, von den dabei aufzunehmenden Verhandlungen dem Preußi-
sehen Provinzialsteuer-Dircktor Abschrift mittheilen zu lassen und auf die Abstel-
lung der Unordnungen, welche etwa bei einer solchen Gelegenheit entdeckt werden,
in geeigneter Art einzuwirken.
Artikel 5.
Die von den Herzoglichen Unterthanen in dem Fürstenthume Lichtenberg
verübten Zoll= oder Steuervergehen, sollen, insoferne gegen die, nach vorgängiger
summarischer Untersuchung erfolgte administrative Emscheidung, auf förmliches
gerichtliches Verfahren provozirt wird, von dem Herzoglichen Landesgerichte zu
St. Wendel zur Untersuchung und Strafe gezogen werden. Alle gegen die
Erkenntnisse dieses Gerichts zulässigen Rechtsmittel werden, nach Maaßgabe der
Rechtsbeschwerde, bei dem Herzoglichen Appellationsgerichte zu St. Wendel, oder
dem Herzoglichen Revisionsgerichte zu Coburg, verhandelt und entschieden werden.
Seine Herzogliche Durchlaucht wollen die Anordnung kreffen, daß in den
gerichtlichen Untersuchungen das Interesse der gemeinschaftlichen Verwaltung
durch einen besonderen Beamten gehörig wahrgenommen werde,
Artikel 6.
Die Koöniglich-Preußische Regierung verspricht dasjenige Einkommen an
Jollgefällen, welches durch die in vorsiehender Art zu bewirkende Vereinigung
des Fürstenthums Lichtenberg mit den wesilichen Preußischen Provinzen zu einem
Sollsysteme, imgleichen von den, von vorgedachten inländischen Erzeugnissen zu
erhebenden Abgaben, den Preußischen Kassen zufließen wird, den Herzoglich-
Sachsen-Coburg-Gothaischen Kassen überweisen zu lassen und zwar dergestalt,
daß von denjenigen in den wesllichen Preußischen Provinzen und in dem Fürsten-
thume Lichtenberg einkommenden Gefällen, bei welchen die Herzogliche Regierung
wegen der aus ihrem Beitritte erfolgenden Vermehrung der bisherigen Einnahmen
der Preußischen Kassen auf einen Mitgenuß Anspruch machen kann, der Antheil
derselben, nach dem Verhälktnisse der Seelenzahl des Fürstenthums zu der der
wesilichen Preußischen Provinzen, berechnet und baar gewährt wird,
Artibel 7.
Von allen für Seine Herzogliche Durchlaucht und Höchstdero Hofhaktung
mit Herzoglichen Ober-Marschallamts-Attesien in das Fürstenthum Lichtenberg
eingehenden Waaren werden die Gefälle nicht bei dem Eingange erhoben, sondern
nur notirt und bei der nchsten Erhebung des Antheils Seiner Herzoglichen
Durchlaucht an den Sammt-Einkünften in baarem Gelde angerechnet werden.
(J. 1211.) K 2 Art. 8.