Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 2. — 
  
(No. 696.) Ratifikations-Urkunde der zu Dresden am 2 sten Juni 1821. abgeschlossenen 
Elb-Schiffahrts-Akte. Vom 20sten November 1821. 
Wir Friedrich Wilhelm III., von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. K. 
thun kund und bekennen hiermit: 
Nachdem Wir, Seine Majesiat der Kaiser von Oestreich, Seine Majestct 
der König von Sachsen, Seine Majestät der König von Großbritannien und Ir- 
land, als König von Hannover, Seine Mcjestät der König von Danemark, 
als Herzog von Holstein und Lauenburg, Seine Königliche Hoheit der Großher- 
zog von Mecklenburg-Schwerin, Ihre Durchlauchten die Herzöge von Anhalt- 
Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, und der Senat der freien Bun- 
des= und Hanseestadt Hamburg, zur Vollziehung des logten Artikels des am 
Kongresse zu Wien den gten Juni 18185. unterzeichneten Hauptvertrages dahin 
übereingekommen sind, zu Dresden eine Kommission aus allseitigen Bevollmäch= 
tigten zusammenzusetzen, um die Anwendung der im gedachten Kongreßoertrage 
enthaltenen allgemeinen Besiimmungen für die Flußschiffahrt auf jene der Elbe zu 
berathen, und das Resultat dieser Berathung in ciner gemeinschaftlichen Ueber- 
einkunft festzusetzen; 
Und nachdem gedachte Uebereinkunft im gemeinsamen Einverständnisse glück- 
lich zu Stande gekommen, und-den 23 sten Juni l. J. von den gegenseitigen Be- 
vollmächtigten in neun gleichlautenden Eremplaren, wovon acht für jeden der 
kontrahirenden Theile, darunter ein gemeinsames Exemplar für die drei Herzöge 
von Anhalt Durchlauchten, und das neunte zur Hinterlegung bei den gemein- 
schaftlichen Kommissions-Akten, um daselbst zum gemcinsamen Gebrauche der 
theilnehmenden Regierungen zu dienen, unter Vorbehalt der Natistkationen un- 
terzeichnet worden ist: so erklären Wir hiermit, nach sorgfältiger Prüfung und 
Erwägung aller und jeder in der erwähnten als Elb-Schiffahrts-Akte be- 
zeichneten Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen, welche als wären sie hier 
Jahrgang 1822. B von
	        
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