Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Diesen allgemeinen Bedingungen 
werden von den Jagd-Vorständen besondere nach den Ortsverhaͤltnissen zu 
bestimmende Bedingungen hinzugefügt. Ausländer, Personen, die wegen eines 
Jagdfrevels oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs bestrafr oder deshalb 
in Unrersuchung befangen sind, nicht minder alle diejenigen, welche durch ein 
Urtheil, des Rechts Waffen zu führen, verlustig erklärt, oder unter Aufsicht 
der Polizei gestellt worden, sind als Jagdpächter nicht zuzulassen. Personen, 
welche hiernach zwar von der Pacht nicht ausgeschlossen sind, aber durch ihre 
persönlichen Verhältnisse nicht hinreichende Sicherheit geben, müssen genügende 
Bürgschaft gewähren. 
g. 6. 
Den Jagd-Vorstaͤnden soll auch nachgelassen seyn: 
die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke, ohne Verpachtung, fuͤr 
Rechnung der betheiligten Grundeigenthuͤmer durch einen verpflichteten 
Jaͤger beschießen zu lassen, in welchem Falle der Jagdertrag den Grund- 
Eigenthuͤmern in gleicher Art, wie im vorhergehenden H9. 4. verordnet 
worden, zu Theil wird; 
b) die Ausübung der Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gänzlich 
ruhen zu lassen; 
einzelnen betheiligten Grundeigenthümern auf ihren Antrag zu gestatten, 
ihre Grundstücke von der gemeinschaftlichen Jagdbenutzung aususchließen, 
und die Ausübung ihres Jagdrechts in diesem Falle, mit Entsagung 
ihrer Theilnahme an dem Jagdertrage, ruhen zu lassen; wobei jedoch 
(mit Ausnahme des im F. 9. enthaltenen Falles) den Jagd-Vorstän= 
den die Entscheidung, ob einem solchen Antrage einzelner Grundbesitzer 
nachzugeben ist, lediglich überlassen bleiben soll. 
&. 7. 
Auf allen mit Mauern, Stakeken, Hecken, Zäunen u. s. w. oder durch 
mit Wasser gefüllte Gräben gehörig umschlossenen Grundslücken, imgleichen auf 
den Seen, Teichen und Inseln, verbleibt die Ausubung des Jagdrechts den 
Eigenthümern, ohne daß sie der in §. 2. enthaltenen Beschränkung unterwor- 
fen sind. 
g. 8. 
Auf gleiche Weise soll die Ausuͤbung des Jagdrechts den Grundeigenthuͤ- 
mern zustehen: 
a) auf solchen Besitzungen, welche einen Flächenraum von Dreihundert Mor- 
gen und darüber in ungetrenntem, durch kein fremdes Grundstück unter- 
brochenem Zusammenhange einnehmen; 
(No. 1245) L 2 b) ohne 
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