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des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Diesen allgemeinen Bedingungen
werden von den Jagd-Vorständen besondere nach den Ortsverhaͤltnissen zu
bestimmende Bedingungen hinzugefügt. Ausländer, Personen, die wegen eines
Jagdfrevels oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs bestrafr oder deshalb
in Unrersuchung befangen sind, nicht minder alle diejenigen, welche durch ein
Urtheil, des Rechts Waffen zu führen, verlustig erklärt, oder unter Aufsicht
der Polizei gestellt worden, sind als Jagdpächter nicht zuzulassen. Personen,
welche hiernach zwar von der Pacht nicht ausgeschlossen sind, aber durch ihre
persönlichen Verhältnisse nicht hinreichende Sicherheit geben, müssen genügende
Bürgschaft gewähren.
g. 6.
Den Jagd-Vorstaͤnden soll auch nachgelassen seyn:
die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke, ohne Verpachtung, fuͤr
Rechnung der betheiligten Grundeigenthuͤmer durch einen verpflichteten
Jaͤger beschießen zu lassen, in welchem Falle der Jagdertrag den Grund-
Eigenthuͤmern in gleicher Art, wie im vorhergehenden H9. 4. verordnet
worden, zu Theil wird;
b) die Ausübung der Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gänzlich
ruhen zu lassen;
einzelnen betheiligten Grundeigenthümern auf ihren Antrag zu gestatten,
ihre Grundstücke von der gemeinschaftlichen Jagdbenutzung aususchließen,
und die Ausübung ihres Jagdrechts in diesem Falle, mit Entsagung
ihrer Theilnahme an dem Jagdertrage, ruhen zu lassen; wobei jedoch
(mit Ausnahme des im F. 9. enthaltenen Falles) den Jagd-Vorstän=
den die Entscheidung, ob einem solchen Antrage einzelner Grundbesitzer
nachzugeben ist, lediglich überlassen bleiben soll.
&. 7.
Auf allen mit Mauern, Stakeken, Hecken, Zäunen u. s. w. oder durch
mit Wasser gefüllte Gräben gehörig umschlossenen Grundslücken, imgleichen auf
den Seen, Teichen und Inseln, verbleibt die Ausubung des Jagdrechts den
Eigenthümern, ohne daß sie der in §. 2. enthaltenen Beschränkung unterwor-
fen sind.
g. 8.
Auf gleiche Weise soll die Ausuͤbung des Jagdrechts den Grundeigenthuͤ-
mern zustehen:
a) auf solchen Besitzungen, welche einen Flächenraum von Dreihundert Mor-
gen und darüber in ungetrenntem, durch kein fremdes Grundstück unter-
brochenem Zusammenhange einnehmen;
(No. 1245) L 2 b) ohne
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