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. 20.
Sogleich nach geschehener Feststellung werden die Kurse, Preise und
Frachten in Gegenwart der Maͤkler von einem der Boͤrsenkommissarien, auf den
Grund des Kurs-Regulirungsprotokolls, in das Börsenbuch eingetragen, und
zwar die Kurse von jedem Wechseltage; von Preisen und Frachten aber nur die
Veränderung seit der letzten Notirung.
§. 21.
Aus diesem Buche lassen die Makler die Preitkurante, Kurs= und Fracht-
zettel zur Vertheilung an ihre Kunden drucken; es ist ihnen aber die Versendung
derselben nach andern. Orten nicht erlaubt.
g. 22.
Die Kurs- und Frachtzettel und Preiskurante sollen, in sofern sie mit dem,
in dem §. 20. gedachten Börsenbuche, und dies mit dem Kurs-Regulirungs-
protokoll, übereinstimmen, auch in Streitfaͤllen den richterlichen Entscheidungen
zur Grundlage dienen.
§#. 23.
Die Maͤkler sind, bei eigener Verantwortlichkeit, verbunden, die von
ihnen uͤber abgeschlossene Geschaͤfte zu ertheilenden Schlußzettel den Kontrahenten
am Tage des Abschlusses des Geschäfts, oder, wenn der Abend darüber heran-
gekommen wäre, spätestens am folgenden Tage, zuzuslellen.
§. 24.
Die Börsenkommissarien haben zunächst darauf zu sehen, daß die Makler
ihren Verpflichtungen bei der Vermittelung und Abschlieung der Geschäfte, wäh-=
rend der Dauer der Börsenversammlungen und bei der Regulirung der Kurse,
Preise und Frachten nachkommen.
. 25.
Derjenige Mäkler, welcher, ohne sich bei den Börsenkommissarien mit
erheblichen Hinderungsursachen entschuldigt zu haben, oder für eine gewisse Zeit
beurlaubt zu seyn, aus der Börsenversammlung wegbleibt, oder sich späler, als
fesigesetzt ist, einsindet, oder vor deren Schluß enrfernt, verfällt in eine Strafe
von Orei Reichsthalern, und zwar sollen an den Haupt-Wechseltagen die Wechsel-
mäkler von Zwölf bis Ein Uhr, die anderen Mäkler von halb Ein bis Ein
Uhr, an den übrigen Wochenragen alle Mäkler von halb Ein bis Ein Uhr
an der Börse gegenwärtig seyn. Die Abänderung dieser Stunden bleibt den
Aeltesien der Kaufmannschaft vorbehalten.
Derjsenige Mäkler, welcher von der Regulirung der Kurse, Preise und
Frachten wegbleibt, erlegt eine Geldbuße von Fünf Thalern. Derjenige Mäkler,
welcher den Börsenkommissarien die Vorzeigung seines Taschenbuchs verweigert,
verfällt in eine Strafe von Zwanzig Thalern. Der Makler, welcher Kurs-
Blärter, Preiskurante und Frachtzektel ausgiebt, welche mit dem Börsenbuche
nicht übereinstimmen, wird, außer in dem nachgewiesenen Falle eines Oruck-
fehlers, den Gerichten zur Besirafung überwiesen.
(Jo. 1210.) C. 26.