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aͤnderten Umstaͤnden angemessen finden, bei den Aeltesten zu machen. Indessen
stehen auch jedem Mitgliede der Korporation dergleichen Antraͤge frei.
.F. 33.
Die Aeltesten der Kaufmannschaft fuͤhren ein Verzeichniß
1) aller Mitglieder der Korporation;
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfiumen;
3) der vollständigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, so fern sie nicht
stille Gesellschafter sind; und
4) der Familien= und Taufnamen derer, welchen pro cura ertheilt ist, vollstaͤn-
dig ausgeschrieben.
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der Korporation acht Tage
nach Publikation dieser Börsenordnung, alle künftige aber sofort nach ihrer Auf-
nahme, nach Annahme einer Firma oder Ausslellung einer Prokura, eine schrift-
liche Angabe vorstehenden Inhalkts mit der Originalprokura einreichen, wobei
auch der Prokurant die Unterschrift, deren er sich bedienen will, mit seinem voll-
siändigen Namen versehen, und daß er dies gethan, ausdrücklich bemerkt haben
muß. Wer diese Anzeige, auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der
Aeltesten, unterlätt, ist in eine Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen. Von
den eingereichten Originalprokuren hat der Sekretair der Aeltesten der Kauf-
mannschaft sofort beglaubigte Abschrift zu nehmen, und, daß dies geschehen, auf
dem Original zu vermerken. Sodann wird letzteres der Handlung zurückgegeben,
und solches auf dem Komtoir, wo der Prokurant arbeiket, aufzubewahren, und
auf Verlangen denjenigen, welche dasselbe vor Abschließung oder Erfüllung eines
Geschäfts einsehen wollen, vorzeigen zu können.
Von allen eingegangenen und künftig eingehenden Prokuren soll ein alpha-
betisches Register nach einem von den Aeltesien vorzuschreibenden Schema geführt,
jede vorfallende Veraänderung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünkt-
lich vermerkt werden, und solches täglich in der Registratur der Aeltesten zu jeder-
manns Einsicht vorliegen. Der Sekretair soll dies Register der Prokuren führen
und für dessen tägliche Richtigkeit und Vollsländigkeit verantwortlich seyn. Eine
beglaubigte Abschrift dieses Verzeichnisses ist dem Stadtgerichte zu Elbing mitzutbei-
len, und die vorkommenden Beränderungen sind demselben monatlich anzuzeigen.
Uebrigens müssen die Prokuren, ohne Ausnahme, entweder gerichtlich oder
vor Notar und Zeugen beglaubigt seyn, auch die Bestimmung enthalten, daß der
Prokurant unter der Unterschrift der Firma, oder des Namens des Prinzipals,
seinen eigenen Namen mit dem Bemerken, daß er per Procuram gezeichnet habe,
hinzuzufügen schuldig, als z. B. in folgender Fonm:
Pr. P: Adam & Comp.
» Borde.
zeichnen muͤsse. Prokuren, welche nicht nach den vorstehenden Vorschriften eingerich-
tet sind, sollen zur Bekanntmachung auf der Boͤrse nicht angenommen werden.
(No. 1216.— 12##r.) . 34.