52 Kirchenbaulast. Zehentablösung. Beweislast.
— was nach §F. 3 und 34 d. Hyp.-Ges. nicht geschehen
könnte, aber auch im Hinblicke auf Art. 34
des Ablös.-Ges. nur unter der Voraussetzung möglich
ist, daß dieser Artikel die dingliche Berechtigung vorbehalten
und als Objekte derselben die Ablösungssummen
und Schuldbriefe hingestellt habe.
Man wird daher dem zur Baulast Berechtigten
gegen denjenigen, welchem der Zehent abgelöst worden,
als Besitzer der Ablösungspapiere eine
dingliche Klage zugestehen müssen. Der Umstand,
daß diese Klage nicht gegen jeden Besitzer anzustellen
ist, steht der Dinglichkeit derselben nicht entgegen;
denn gleichwie es persönliche Klagen gibt,
welche gegen jeden Besitzer gehen, so gibt es auf
der anderen Seite auch dingliche Klagen, welche
(wie z. B. die hereditatis petitio), nur gegen
bestimmte einzelne Personen angestellt werden können.
Savigny System Bd. V S. 26 folg. Ein sehr
treffendes Beispiel dieser wn bieten auch die Verordnungen
v. 17. Aug. 1813 (Reg.-Bl. S. 1082)
und v. 12. März 1817 (Reg.-Bl. S. 177), durch
welche die Vindikation bayer. Staatspapiere au
porteur auch nicht gegen jeden, sondern nur gegen
den unrechtmäßigen Besitzer gestattet ist.
Allerdings bleibt, wenn der ursprüngliche Empfänger
die Ablösungsbriefe an Dritte veräußert hat,
der Kirche nur eine persönliche Klage; hat
aber diese zur Deponirung gleichwerther Papiere
(Art. 1 des Ges. v. 28. Mai 1852 Ges.-Bl
S. 701) geführt, so wird man auch das dingliche
Recht als wiederhergestellt zu betrachen haben. Einen
Beleg hiefür liefern auch die Motive zu diesem
Gesetze, welche ausdrücklich sagen, daß durch dasselbe
an dem rechtlichen Bestande der Zehentbaupflicht
selbst nichts geändert und nicht ein neues
Recht zwischen den Betheiligten geschaffen werde.
Die Annahme, daß die Deponirung blos zur