— 2 —
23 sten August 1825.) beslatigten Targrundsätze für den landschaftlichen Kredit-
Verein des Großherzogthums Posen, jedoch mit folgenden Abänderungen und
Modifikationen, in Anwendung.
K. 1. Forsinutzungen werden nicht nach den im §5. 75. der Targrundsätze
vom 15ten Dezember 1821. bestimmten Normalsätzen, sondern nach allgemeinen
forstwissenschaftlichen Grundsätzen veranschlagt, und zu diesem Behuf, in sofern
es noch nicht geschehen, speziell vermessen (cl. §. 80. a. a. O.). Nach jenen
Grundsätzen wird auch bei der Veranschlagung der Räumden und Bloͤßen (ck.
G#. 76. und 81. a. a. O.), imgleichen bei derjenigen der Verwaltungs= und
Holzschlagungskosten (C. 79. a. a. O.) verfahren. Im llebrigen kommen die
. 74. 77. bis 79. . 81. f. f. gedachten Targrundsätze in Anwendung.
§. 2. Das zur Bewirthschaftung des Gutes erforderliche Inventarium
kommt in sofern in Betracht, als dasselbe, so weit es vorhanden ist, als Zu-
behèör des Gutes vorausgesetzt wird, und, in sofern es daran fehlt, verhaält-
nißmäßige Abzüge gemacht werden.
Dem gemäß sinden die im F. 9. No. 5. und §. 92. Litt. a. der Targrund-=
sätze vam 15ten Dezember 1831. besiummten Abzüge nur wegen des fehlenden
Theils des erforderlichen Inventariums Srart.
S. 3. ODer ermittelte Rein-Ertrag der Güter wird nichk, wie es rücksicht-
lich der Amortisations-Beiträge der bepfandbrieften Güter bei den Kredittaren
des landschaftlichen Vereins im §. 10. a. a. O. besiimmt ist, im zwanzigfachen,
sondern im fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital berechnet.
K. 4. Haben die herrschaftlichen Wohngebäude und Schmuckanlagen ei-
nen höhern Bauwerth, als nach den Normalsätzen F. 94. a. a. O. angenommen
wird, so kommnt solcher über diese Sätze hinaus in dem Maaße zur Tare, als
darauf unter besondern Lokalverhäaltnissen nach dem Ermessen der Schätzungskom=
missarien bei Käufen von den Konkurrenten Rücksicht genommen zu werden pflegk.
Ob und wie hoch diese Gebäude in der Feuersozictat versichert sind, lommt dabei
nicht in Betracht, wohl aber sind die Unterhaltungskosien in Anschlag und ver-
hältnißmaßig in Abzug zu bringen.
#. 5. Auch die Ehrenrechte und andere bei dem Gute vorhandenen Rea-
litäten, welche nach K. 12. oder sonst, weil sic keinen wirklichen Erkrag gewähren,
bei der landschaftlichen Kredittare nicht in Anschlag kommen, müssen doch mit dem
landüblichen Satze, oder in Ermangelung desselben von den Schätzungekommissa-
rien nach dem Wertrhe, den man im gemeinen Leben daranf zu legen pflegt, der
Tare zugesetzt werden. Gegeben Berlin, den 8ten Januar 1831.
Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altensiein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. v. Hake.
Maassen. Fur den Justizmimster: v. K aunpt#z#R
— — — (o. 1275.)