Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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darf auf der Außenseite noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber keine, 
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz enthalten seyn. 
Im Zuwiderhaudlungsfallc kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insofern 
nach dem Ermessen des Postbeamten der Annabmestelle aus der Notiz unzweifelhaft er- 
bellt, daß dawit weder eine Entziehung des Porte, noch eine Injuric oder sonst strafbare 
Handlung beabsichtigt wird. 
Ueber den Frankirungs-Vermerk vergl. F. 9, Ziff. 3Z. 
8. 8. 
Art der Beförderung der Postsendungen; Speditionswege. 
1) Die Postsendungen werden je nach Inbalt und eußerer Beschaffenbeit, beziehungs 
weise nach dem Willen der Aufgeber, mit der Briefpost oder mit der Fabrpost befordert. 
Welche Gegenstände zur Briefpost oder zur Fahrpost gehören, ergibt sich aus 88. 30 und 50. 
Ueber die Estafettensendungen vergl. 88. 73 —79. 
2) Die Wege, auf welchen die Postsendungen den Adressaten zuzuführen sind, werden 
von der Postverwaltung bestimmt, und es werden in der Regel die schnellsten Beförde— 
rungsgelegenheiten benutzt. 
Es soll jedoch dem Aufgeber einer Fahrpostsendung in besonderen Fällen, wenn 
durch die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht 
werden kann, frei stehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 
8. 9. 
Frankirung. 
1) Das Porto für Briefe und Fahrpostsendungen kann in der Regel nach der Wahl 
des Absenders entweder bei der Aufgabe bezahlt oder dem Empfänger zur Zablung über 
lassen werden. 
Eine theilweise Frankatur ist im Inlande und im Vereinsverkehr nicht zulässig. 
(Ausnahme (. S. 69). 
2) Die von Privatpersonen an Behörden gerichteten Sendungen sind bei der Aufgabe 
zu frankiren, wenn die Absender der Annahme versichert seyn wollen. 
3) Für Fabrpostsendungen, welche der Aufgeber frankiren will, ist das Perto bei ver 
Aufgabe baar zu bezahlen, und sie sind mit der viese Absicht ausdrückenden Bezeichnung 
(frei, franko, fr.) zu versehen. Die Frankirung mittelst Freimarken ist ausgeschlossen.
	        
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