Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 2. — 
  
(No. 1277.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Januar 1831., betreffend die Erwerbung 
von Rittergütern durch Dorfgemeinen oder von Mitgliedern derselben. 
U. die großen Nachtheile abzuwenden, welche für mehrere Dorfgemeinen bei 
Erwerbung von Rittergütern, besonders durch Uebernahme von Korreal-Ver- 
pflicheungen entstanden sind, setze Ich auf den Bericht des Staatsministeriums 
vom 29sten v. M. und nach dessen Antrage fest: daß ein Kauf- oder Erbpachts- 
geschaͤft, wodurch Dorfgemeinen, als moralische Person, oder einzelne Klassen 
oder mehrere Mitglieder derselben, ein Rittergut ganz oder theilweise erwerben, 
ohne Unterschied, ob sie es in Gemeinschaft behalten oder unter sich vertheilen 
wollen, nur dann erst rechtsguͤltig seyn und einen gerichtlichen Anspruch wider 
die Erwerber begründen soll, wenn solches von der Provinzial-Regierung zuvor 
geprüft und genehmigt worden. Das Ministerium des Innern hat die Regie- 
rungen mit näherer Anweisung wegen ihres Verfahrens zu versehen, damit in 
vorkommenden Fällen der Zweck nicht verfehlt oder das Geschäft nicht unnsthig 
erschwert werde. Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 25sien Januar 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1278.) Allerhschste Kabinetsorder vom 12ten Februar 1831., wegen Befreiung der 
Kaufleute und Fabrikanten von der Entrichtung besonderer Gewerbsteuer für 
die Gewerbscheine zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waaren- 
Aufkauf. 
A. den Antrag der Rheinischen Provinzialstände und nach dem Gutachten des 
Staatsministerii vom 25sten v. M. bestimme Ich: daß von Kaufleuten und den 
ihnen gleichstehenden Fabrikanten, neben der Gewerbesteuer, welche sie nach dem 
Jahrgang 1834. — (No. 1277—1779.) B Gesetz, 
(Ausgegeben zu Berlin den 26sten März 1831.)
	        
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