.—— 5 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 2. —
(No. 1277.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Januar 1831., betreffend die Erwerbung
von Rittergütern durch Dorfgemeinen oder von Mitgliedern derselben.
U. die großen Nachtheile abzuwenden, welche für mehrere Dorfgemeinen bei
Erwerbung von Rittergütern, besonders durch Uebernahme von Korreal-Ver-
pflicheungen entstanden sind, setze Ich auf den Bericht des Staatsministeriums
vom 29sten v. M. und nach dessen Antrage fest: daß ein Kauf- oder Erbpachts-
geschaͤft, wodurch Dorfgemeinen, als moralische Person, oder einzelne Klassen
oder mehrere Mitglieder derselben, ein Rittergut ganz oder theilweise erwerben,
ohne Unterschied, ob sie es in Gemeinschaft behalten oder unter sich vertheilen
wollen, nur dann erst rechtsguͤltig seyn und einen gerichtlichen Anspruch wider
die Erwerber begründen soll, wenn solches von der Provinzial-Regierung zuvor
geprüft und genehmigt worden. Das Ministerium des Innern hat die Regie-
rungen mit näherer Anweisung wegen ihres Verfahrens zu versehen, damit in
vorkommenden Fällen der Zweck nicht verfehlt oder das Geschäft nicht unnsthig
erschwert werde. Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25sien Januar 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1278.) Allerhschste Kabinetsorder vom 12ten Februar 1831., wegen Befreiung der
Kaufleute und Fabrikanten von der Entrichtung besonderer Gewerbsteuer für
die Gewerbscheine zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waaren-
Aufkauf.
A. den Antrag der Rheinischen Provinzialstände und nach dem Gutachten des
Staatsministerii vom 25sten v. M. bestimme Ich: daß von Kaufleuten und den
ihnen gleichstehenden Fabrikanten, neben der Gewerbesteuer, welche sie nach dem
Jahrgang 1834. — (No. 1277—1779.) B Gesetz,
(Ausgegeben zu Berlin den 26sten März 1831.)