Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetz, wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30sten Mai 1820., fuͤr ihr 
kaufmaͤnnisches Gewerbe uͤberhaupt entrichten, eine besondere Steuer fuͤr die 
Gewerbescheine kuͤnftig nicht erhoben werden soll, deren sie fuͤr ihre Person oder 
für die ausschließend in ihrem Dienste siehenden Handelsgehülfen, nach F. 21. a. 
des angeführten Gesetzes und H. 5. des Regulativs vom 28sten April 1824., 
bedürfen, wenn sie im Umherreisen Waarenbestellungen suchen, oder zum Behuf 
des Wiederverkaufs Waaren aufkaufen, welche sie nicht mit sich umherführen, 
sondern frachtweise befördern lassen. 
Berlin, den 12ten Februar 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Maassen. 
  
  
[No. 1279.) Allerhschste Kabinetsorder vom 191ten Februar 1831., wegen Ansetzung eines 
Präklusiv-Termins, Behufs der Anmeldung der Forderungen aus sogenannten 
Frankenscheinen und für Vorspann-Leistungen an den ehemaligen Freistaat 
Danzig. 
2 dem Antrage der Haupterwaltung der Staatsschulden vom 10t6en v. M. 
authorisire Ich die, von der Regierung zu Danzig Behufs der nachträglichen Regu- 
lirung der Aktiv= und Passiv-Reste des vormaligen Freistaats und der Kommune 
Danzig aus der Zeit vom 13ten Juli 1807. bis 1sten März 1814. gebildete 
Kommission: die scämmmtlichen Glaubiger des vormaligen Freistaats und der 
Kommune Danzig aus sogenannten Frankenscheinen und Vorspann-Leistungen, 
deren besondere Regulirung nach Meiner Order vom 25sten Juni 1825. vorbe- 
halten worden, zur Anmeldung und Nachweisung ihrer Forderungen in einem, 
unter Verwarnung der Praklusion anzusetzenden Termin von Vier Monaten, 
aufzufordern und nach Ablauf dieses Präklusiv-Termins die Erlöschung aller nicht 
angemeldeten, aus Frankenscheinen und Vorspann-Leistungen herrührenden Forde- 
rungen, festzusetzen. Ich überlasse der Hauptverwaltung der Staatsschulden in 
Gemäßheit dieser, in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Bestimmung, die 
erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
Berlin, den 19ten Februar 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
  
([No. 1280.)
	        
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