Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Litt. B. 
Tarif 
der Gebuͤhren, welche von den Schiffsgefaͤßen bei der Schiffahrt auf dem Rheine, 
nach Verhaͤltniß ihrer Ladungsfaͤhigkeit, an jeder Zollstelle zu erlegen sind. 
  
  
  
  
  
  
Fuͤr ein Fahrzeug von drants Cis 
50 und unter 300 Zentnern, der Zentner zu 50 Kilog.4 — 10 
J00 600 .. — 90 
600 10002 1 83 
1000 1505002 3 — 
1500 2000 4 50 
2000 250500 .... 6 — 
2500 3000 7 50 
3000 31505000 9 — 
3500 4000..e 10 50 
4000 450500000 12 — 
4500 50002 13 50 
5000 Zentnern und darübhber: 15 —1 
  
  
  
Wird eine Zollstelle ganz aufgehoben: so werden die bisher daselbst erhobe- 
nen Schiffsgebühren an der vorhergehenden Jollstelle von denen Schiffen mirerho- 
ben, die ihre Fahrt über die aufgehobene Zollstelle hinaus fortsetzen wollen. 
Mainz, den 3u#sten März 1831. 
Gez.: Büchler. von Nau. Engelhardt. Verdier. 
von Roessler. J. Bourcourd. ODelius. 
No. 1290.)
	        
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