Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Rheine zu Coblenz, Coͤln, Düsseldorf, Duisburg, Wesel und Emmerich durch- 
geführt werden sollen, wie dieser Zoll durch die Rheinschiffahrts-Ordnung vom 
Zlsten März 1831. bestimmt ist, namlich: 
  
A. Vom Bruttogewicht der Ladung: rur“ knn n 
a) abwärts, beim Rheinzollamte zu Coblenz.rammen. Gelde. 
Für die Rheinstrecke von Coblenz bis zur Niederlän—— 
dischen Grenze bei Schenkenschaz 57400 4 8 
b) aufwärts, beim Rheinzollamte zu 
Emmerich. 
Für die Rheinstrecke von der Niederländischen Grenze , 
beiSchenkenschanzbisCoblenz................. 8570 7 
beim Rheinzollamte zu Coblenz. 
Fuͤr die Rheinstrecke von Coblenz bis Kaub.. ...... 10% 0% ½ 
  
  
Der Rheinzoll für diese Strecke wird nicht blos von den Transito= 
Ladungen, sondern auch von Ladungen, die aus dem Innern über Coblenz 
ausgehen, erhoben. 
Anmerkung. 
Geschieht die Durchfuhr auf dem Rheine, oder auf dem Rheine und der 
Mosel, vermittelst Umschlags in den Freihäfen am Rheine, so wird der Nheinzoll 
von den durchgehenden Waaren nicht beim Eingange, sondern erst beim Aus- 
gange, also abwärts bei dem Rheinzollamte in Emmerich, aufwärts bei dem 
zu Coblenz erhoben. 
B. Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt und zwar: 
1) auf ein Viertel des Rheinzolls, für: 
unausgelaugte Asche; 
Gußeisen in Gänsen und Masseln, und Roheisen; 
Galmeierz; 
Getreide aller Art; 
getrocknete Hülsenfrüchte; 
Lohrinde; 
Mehl und Grütze aller Art; 
Pech; 
Sämereien aller Art; 
behauene Bruchsieine zu Fußböden, Mühlensteine, Schleifsteine; 
Theer;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.