Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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zahlen, wenn sie an solchen überhaupt nicht funfzig Zentner geladen haben, 
keinen Rheinzoll; wenn sie aber an solchen mehr geladen haben, als Rheinzoll 
den Betrag des doppelten Rekognitionsgeldes, welches unter II. bestimmt ist, 
und wenn andere Gegenstände beigeladen sind, noch außerdem den dafür 
bestimmten Rheinzoll. 
11. Rekognitionsgeld. 
Dieses soll von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen emtrichtet 
werden, welche über die Rheinzollstellen zu Coblenz und Emmerich ein= und aus- 
gehen, nach Maaßgabe ihrer Ladungsfähigkeit, bei jeder in folgenden Sätzen: 
  
  
  
Von einem Fahrzeuge Pe, 
dessen Ladungsfähigkeit beträgt Gelde, mit 
Weglassung 
in Zentnern in Preußischen Lasten Pasehenge, 
zu 50 Kilogrammen. zu 4000 Pfund. —— 
50 und unter 300|15 und unt S8#—i1o3 
300 600 8, 10,0 31000—28 
600 1000 10,0 26,7 7 32 128 
1000 1500207 400712 6 
1500 2000 10,% 53,182 
2000 2500%6 60,,“ 
2500 3000 00 80,3300H — 
3000 3500 80,“ 93,," 30 — 91 
3500 400% 1002——Hlt4 
4000 4150000% 120,..82 
4500 5000 , 7 133,315— H1 f14 
5000 und darüber. 133,, und darüber. 600—H 1160— 
  
  
  
  
  
Zur Ermäßigung des Rekognitionsgeldes in den geeigneten Fällen ist der 
Finanz-Minister ermächtigt. 
Berlin, den öten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Schucknann. Maassen. 
 
	        
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