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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stggaten.
No. 11.—
No. 1208.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten Juli 1831., betreffend die den Lehns= und
Fideikommig-Besitzern in sämmtlichen Provinzen der Monarchie zu gestattende
Verpfändung der Gütersubstanz, wegen der Auseinandersetzungskosten und
Absindungen bei gutsherrlich-bäuerlichen Regulirungen, Gemeinheits-Sepa-
rationen und Ablösungen.
A. den gutachtlichen Bericht des Staatsminisicriums vom 21sten Mai d. J.,
erkläre Ich Mich damit einversianden, daß der Antrag: den Lehns= und Fidei-
kommiß-Besitzern die Verpfändung der Gütersubstanz, wegen der Auseinander-
setzungskosten bei gutsherrlich -bauerlichen Regulirungen, Gemeinheits-Separa-
tionen und Ablöôsungen zu gestatten, in Beziehung auf den Lehneherrn, so wie
auf die Lehns= und Fideikommiß-Folger, durch dasselbe Rechtsprinzip begründet
werde, auf welchem die Bestimmungen der Gesetze hinsichtlich der Einrichtungs-
Kosten beruhen. Ich genehmige daher, daß diese Bestimmungen auch auf die
Auseinandersetzungskosten angewendet werden, und setze nach dem Vorschlage
des Staatsministeriums fest: daß den Lehns= und Fideikommiß-Besitzern in
sämmtlichen Provinzen der Monarchie gestattet seyn soll, die Substanz des Lehns
oder Fideikommisses für diejenigen Kosien zu verpfänden, die durch Vermessung
und Bonitirung, so wie durch die kommissarischen Verhandlungen, bei allen
Geschäften entstehen, welche die Ausführung der Gesetze über die gutsherrlich-
bäuerlichen Regulirungen, und in den Landestheilen jenseits der Elbe auch die
durch die Gesetze vom 21sten April 1825. vorgeschriebene Ausgleichung über die
erblichen Besitzrechte und Reallasten außer dem gutsherrlichen Verhältnisse, ferner
die Gemeinheilstheilungen und die Ablösungen zum Gegenstande haben. Ich
setze ferner nach dem Antrage des Staatsministeriums fest: daß die Lehns= und
Fideikommiß-Besitzer die Substanz der Güter auch für den Betrag des Absindungs-=
Kapitals zu verpfänden berechtigt seyn sollen, welches sie bei Gemeinheitsthei-
lungen oder bei Ablôsungsgeschäften zum Besten der Güter verwenden. Die
Höhe, sowohl der Auseinandersetzungskosien als der Absindungen, ist jederzeit
durch ein in beglaubter Form ausgzufertigendes Aktest der Generalkommission für
die gutsherrlich-bäuerlichen Regulirungen nachzuweisen, und die Hypotheken-
Behörden sind authorisirt und verpflichtet, ohne das Erforderniß der Einwilligung
des Lehnsherrn, oder der Lehns= oder Fideikommiß-Folger, die auf den Grund
Jahrgang 1831. — (Jo. 1298—1299.) Bb des
(Ausgegeben zu en Hten August 1831.)