Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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des Attestes nachgesuchte Eintragung in das Hypothekenbuch zu veranlassen, 
wobei es uͤbrigens von dem Besitzer abhaͤngt, ob er die erweisliche Summe als 
ein Darlehn auf die Guͤtersubstanz aufnehmen, oder seinem Allodial- und freien 
Nachlasse den Anspruch auf Erstattung bei der künftigen Auseinandersetzung mit- 
telsi eines Vermerks im Hypothekenbuche vorbehalten will. In beiden Fällen 
bleiben die Rechte früher eingetragener Gläubiger ungefährdet. Auf die Kosten 
der Prozesse, welche durch das Auseinandersetzumgs-, Theilungs= oder Ablôsungs- 
Geschäft verursacht worden, sinden diese Besiummungen keine Anwendung, viel- 
mehr bleibt es deshalb bei der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift. 
Das Staateminisierium hat die Aufnahme dieses Befehls in die Gesetz- 
Sammlung zu veranlassen. Berlin, den 2ten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateminisierimm. 
  
(Jo. 1299.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 12ten Juli 1831., betrefssend die Förmlichkeiten 
der Testaments-Errichtung bei denjenigen Personen, welche sich in den 
wegen ansteckender Krankheiten gesperrten Häusern, Strassen oder Gegenden 
befinden. 
Ar den Bericht des Justizministeriums vom ren d. M. bestimme Ich hierdurch: 
1) daß die in dem Allg. Landrechte Th. I. Tit. 12. H. 199., wegen der privile- 
girten Testamente enthaltene Vorschrift, auch auf den Fall Anwendung finden 
soll, wo einzelne Häuser und Straßen wegen der darin herrschenden ansiecken- 
den Krankheiten abgesperrl, und die Bewohner sich des richterlichen Amts 
zu bedienen dadurch verbindert sind. 
2) Daß in solchen Fällen den bei den angeordneten Schutzdeputationen bestellten 
Aerzten, Polizeibeamten, stellvertretenden Offizieren und Schutzkommissions- 
Vorsiehern die Aufnahme der Testamente mit rechtlicher Wirkung in eben der 
Art nachzulassen, wie solches, unter Beobachtung der im H. 19 . I. a. vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten, dem Prediger oder Kaplan versiattet ist. 
Daß zum Nachtheil derjenigen Individuen, welche sich in den wegen ausge- 
brochener ansteckender Krankheit abgesperrten Hausern und Straßen befinden 
und mit den Gerichtsbehörden solchergestalt außer Kommunikation gesetzt 
sind, keine Kontumazial-Bestimmung, auch keinerlei Präklusion wegen ver- 
saumter Frisien erlassen werden darf. 
Das Justizministerium hat demgemäß sämmtliche Gerichtsbehörden mit der 
nöthigen Anweisung zu versehen. Berlin, den 12ten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
3 
An das Justizministerium. 
  
(No. 1300.)
	        
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