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4) daß, da die sub 3. festgestellte Sistirung der Präklusion nur auf die bekannten,
in den abgesperrten Häusern, Straßen und Gegenden befindlichen Interessenten
sich beziehe, in Hinsicht der unbekannten Interessenten eine solche Präklusion
zwar ferner zulässig seyn, jedoch einem Jeden, welcher sich innerhalb der durch
die Edikral-Citation bestimmten Frisi, auch nur theilweise an einem gesperrten
Ort befunden hat, bis zur Ausschüttung der Masse oder sonstigen Beendigung
des Verfahrens, worin die Präklusion ergangen ist, die Resticurion zustehen,
und auch nachher seine Rechte gegen alle vorbehalten bleiben sollen, welche in
Folge der Präklusion zu seinem Nachtheile eine Zahlung erhalten oder ein
Recht erlangt haben. Jedoch muß ein solcher Anspruch bei Verlust desselben,
binnen 6 Monaten nach Aufhebung der Sperre, geltend gemacht werden.
Das Justizministerium hat demgemäß die Gerichtsbehörden mit Anweisung
zuversehen, auch die von Mir ergangenen legislativen Bestimmungen durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Teplitz, den 25sien Juli 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Justizministerium.
Vo. 1302.) Diesseitige Ministerial-Erklärung, betreffend die Ausdehnung der im Jahre 1824.
zwischen der Krone Preußen und dem Herzogthume Sachsen-Hildburghausen
abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen ntersuchung und Bestrafung der in
den Grenzwaldungenverubten Forstfrevel uuf den gegenwärtigen Länderbestand
von Preussen und Sachsen-Meiningen. Vom 28sten Juli 1831.
D. Koniglich-Preußische und die Herzoglich-Sachsen-Mei ingensche Regierung
sind übereingekommen, die nöthigen Maaßregeln zur Verhütung der Forsifrevel
in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen und erklären demnach Folgendes:
1. Die zwischen der Königlich-Preußischen und Herzoglich-Sachsen-Hild-
burghausenschen Regierung mittelst der Ministerial-Erklärung (I. (I. Berlin,
den 28sten Oktober und Hildburghausen den 9ten Oktober 1824. abgeschlossene
Uebereinkunft, wegen Untersuchung und Bestrafung der in den Grenzwaldungen
verübten Forstfrevel, wird hiermit auf den gegenwärtigen Länderbestand von Preußen
und Sachsen-Meiningen-Hildburghausen ausgedehnt.
2. Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und
Sr. Ourchlaucht des Herzogs von Sachsen-Meiningen-Hildburghausen zweimal
gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse-
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich
bekannt gemacht werden. So geschehen Berlin, den 28sten Juli 1831.
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Eichhorn.