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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNo. 12.—
(No. 1303.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont über die Vereinigung
des Furstenthums Waldeck mit den westlichen Preußischen Provinzen zu
einem Zollsysteme. Vom tlten April 1831.
S Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst zu
Waldeck und Pyrmont, haben in der Absicht, die wechselseitigen Vortheile eines
freien Verkehrs, dessen Herstellung den neuerlich zwischen Preußen und andern
deutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen zum Grunde liegt, auf das Ver-
hältnit der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont sowohl zu den Provinzen der
Preußischen Monarchie, als auch in dessen Folge zu den mit dieser durch Joll-
Vereine und Handelsverträge verbundenen deurschen Staaten auszudehnen, Unter-
handlungen einleiten lassen, und hierzu als Bevollmächtigte ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmone:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann,
und
Höchsiihren Landrath Theodor Neumann;
von welchen, in Folge jener Unterhandlungen, mit Vorbehalt der Ratifikation,
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Vom Tage der Publikation gegenwärktiger Uebereinkunft an, soll, unbe-
schadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fursten zu
Waldeck und Pyrmont, ein Verein des Fürstenthums Waldeck mit den wesilichen
Preugischen Provinzen zu einem Jollsysteme Statt finden, wie solches in den gedach-
ten Preußischen Provinzen durch das Gesetz vom 20ten Mai 18 18., dessen Grund-
lagen ohne besondere Uebereinkunft nicht abgendert werden sollen, und durch
Jahrgang 1831. — (No. 1303.) Ce die
(Ausgegeben zu Verlin den 26f9en August 1831.)