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die seitdem erlassenen Bestimmungen und Erhebungs-Rollen festgesetzt ist, oder
künftig noch durch gesetzliche Deklararionen und Erhebungs-Rollen weiter bestimmt
werden wird.
Seine Fürstliche Durchlaucht werden zugleich in Ansehung der Abgaben
von der Fabrikation des Branntweins und vom Braumalze, in Uebereinstummung
mit den deshalb in den westlichen Preußischen Provinzen bestehenden Gesetzen
und Einrichtungen, solche Verfügungen ergehen lassen, als erforderlich sind, um
auch in Ansehung dieser Erzeugnisse eine vollige Gleichstellung zwischen diesen Pro-
rinzen und dem Fürstenthume Waldeck in Ansehung des innern Verkehrs und
der Verhältnisse zu den ösilichen Provinzen der Preußischen Monarchie, desgleichen
zum Auslande, eintreten zu lassen. Um jedoch dem Wunsche, die Branntwein-
Fabrikationssteuer, wie solche im Preußischen Staate besteht, vorerst noch nicht
sofort i ihrem ganzen Betrage einzuführen, möglichst zu willfahren, erklärt sich
die Königlich-Preußische Regierung hierdurch damit einverstanden, daß diese Be-
steuerung in den Branntwein-Brennereien des Fürstenthums Waldeck vorldufig
während der nächsien drei Jahre nur zu zwei Driktheilen ihres vollen gesetzlichen
Betrages Statt finde, in Folge dessen der Eingang des in dem Fürstenthume
Waldeck gewonnenen Branntweins in die westlichen und östlichen Provinzen des
Preußischen Staats während desselben Zeitraums mit einer Abgabe belastet bleiben
wird, welche einem Drittheile der Preußischen Fabrikationssteuer von diesem Artikel
gleich kommt.
Sollte in der Folge etwa der Tabacksbau im Fürstenthume Waldeck in
solcher Ausdehnung betrieben werden, daß zum Zwecke des gegenseitigen freien
Verkehrs eine gleich große Besieuerung desselben, wie im Preußischen Staate,
gewünscht werden sollte; so versprechen Seine Fürstliche Durchlaucht, auch in
dieser Beziehung die erforderliche Gleichstellung der Abgaben einereten zu lassen.
Artikbel 2.
Die Art und Weise der Abfassung und Verkündigung der in Gemäßheit
obiger Besiimmungen in dem Fürsienthume Waldeck zu erlassenden Gesetze, die
mit selbigen übereinstimmende Einrichtung der Verwaltung, insbesondere die Bil-
dung des zu bewachenden Grenzbezirks gegen das Ausland, und die Bestimmung,
Errichtung und amtliche Befugniß der erforderlichen Zoll= und Steuerämter, soll.
im gegenseitigen Einvernehmen, mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe
zu ernennenden Kommissarien, angeordnet werden, wobei man möglichst darauf
Bedacht nehmen wird, den Berkehr im Grenzbezirke, so viel es die Beslimmungen
der Jollordnung zulassen, zu erleichtern.
Die im Fuͤrstenthume Waldeck zu errichtenden Haupr= und Nebenzoll-
und Steuerämter sowohl, als auch die bei selbigen anzustellenden Beamten sollen
als gemeinschaftliche angesehen, erstere auch als solche bezeichnet werden.
Arti-