Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

— 9 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 3. 
  
(No. 1281.) Allerhschste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der 
Städte-Ordnung. 
D. Staats-Ministerium empfängt hiebei die revidirre Stadte-Ordnung, die 
Inslruktion für die Stadtverordneten und das Einführungs-Patent, auf den gur- 
achtlichen Bericht des Staatsraths von Mir vollzogen. In Nücksicht auf die 
Einführung habe Ich beschlossen, daß die Städte-Ordnung vom 19ten Novem- 
ber 1808. in den Städten, worin sie gesetzliche Kraft hat, für jetzt beibehalren, 
den Provinzialständen, oder auch den Stadtgemeinen aber überlassen werden 
soll, die Verleihung der reoidirten Ordnung, wenn sie selbige ihrem Interesse 
zusagender finden, bei Mir besonders nachzusuchen. In die andern Städte, in 
welchen die Städte-Ordnung von 1808. nicht verbindliche Kraft har, soll die 
Städte-Ordnung provinzenweise, nach und nach, auf den Grund besonders zu 
publizirender Verleihungen, eingeführt werden. Für jetzt verleihe Ich die revidirte 
Städte-Ordnung den zum provinzialständischen Verbande der Mark Brandenburg 
und des Markgrafthums Niederlausitz nach der Verordnung vom 1 7en August 
1825. gehörenden Städten, in welche die Städte-Ordnung von 1808. nicht 
eingeführt ist. Das Staats-Ministerium beauftrage Ich, die revidirte Städte- 
Ordnung nebst der Instruktion für die Stadtverordneten und dem Einführungs- 
Patente, so wie den gegenwärtigen Befehl, durch die Gesetzsammlung bekannt 
zu machen. Sie, der Minister des Innern und der Polizei, haben wegen der 
Einführung in die vorbemerkten Städte das Erforderliche zu verfügen, auch zu 
veranlassen, daß dieser Befehl in die Amtsblätter der Regierungen zu Potsdam 
und Frankfurt aufgenommen werde. 
Berlin, den 176en März 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministerium. 
. . 
Jahrgang 1831. — (No. 1231.) C Revi- 
(Ausgegeben zu Berlin den 'ten April 1831.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.