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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3.
(No. 1281.) Allerhschste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der
Städte-Ordnung.
D. Staats-Ministerium empfängt hiebei die revidirre Stadte-Ordnung, die
Inslruktion für die Stadtverordneten und das Einführungs-Patent, auf den gur-
achtlichen Bericht des Staatsraths von Mir vollzogen. In Nücksicht auf die
Einführung habe Ich beschlossen, daß die Städte-Ordnung vom 19ten Novem-
ber 1808. in den Städten, worin sie gesetzliche Kraft hat, für jetzt beibehalren,
den Provinzialständen, oder auch den Stadtgemeinen aber überlassen werden
soll, die Verleihung der reoidirten Ordnung, wenn sie selbige ihrem Interesse
zusagender finden, bei Mir besonders nachzusuchen. In die andern Städte, in
welchen die Städte-Ordnung von 1808. nicht verbindliche Kraft har, soll die
Städte-Ordnung provinzenweise, nach und nach, auf den Grund besonders zu
publizirender Verleihungen, eingeführt werden. Für jetzt verleihe Ich die revidirte
Städte-Ordnung den zum provinzialständischen Verbande der Mark Brandenburg
und des Markgrafthums Niederlausitz nach der Verordnung vom 1 7en August
1825. gehörenden Städten, in welche die Städte-Ordnung von 1808. nicht
eingeführt ist. Das Staats-Ministerium beauftrage Ich, die revidirte Städte-
Ordnung nebst der Instruktion für die Stadtverordneten und dem Einführungs-
Patente, so wie den gegenwärtigen Befehl, durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen. Sie, der Minister des Innern und der Polizei, haben wegen der
Einführung in die vorbemerkten Städte das Erforderliche zu verfügen, auch zu
veranlassen, daß dieser Befehl in die Amtsblätter der Regierungen zu Potsdam
und Frankfurt aufgenommen werde.
Berlin, den 176en März 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.
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Jahrgang 1831. — (No. 1231.) C Revi-
(Ausgegeben zu Berlin den 'ten April 1831.)