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der Chausseegebuͤhr anzusehenden Saͤtze des dermalen in Preußen bestehenden
allgemeinen Tarifs vom Jahre 1828. nicht zu überschreiten. Die Separat-
Erhebungen von Thorsperr= und Mlastergeldern sollen im Fürsienthume Waldeck
so wie in Preußen, auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, auf-
gehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet wer-
den, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhe-
bung kommen.
Artikel 7.
Die von den Fürstlichen Unterthanen in dem Fürstenthume Waldeck ver-
übten Zoll= oder Steuervergehen sollen, in sofern gegen die, nach vorgängiger
summarischen Untersuchung erfolgte, administrative Entscheidung des Hauptzoll=
Amtes oder der betreffenden Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfah-
ren provozirt wird, von den Fürstlich-Waldeckischen Ober-Justizämtern im Auf-
trage des Fürstlichen Hofgerichts zu Corbach zur Untersuchung und Strafe
gezogen werden. Die gegen die Erkenntnisse dieser Gerichte zulässigen Rechts-
mittel werden bei dem Hofgerichte in Corbach verhandelt, wobei in den gesetz-
lich dazu geeigneten Fällen die Einholung eines weiteren Erkenntnisses bei der
Fürstlichen Regierung in Arolsen vorbehalten bleibt.
Seine Fürstliche Durchlaucht wollen die Anordnung treffen, daß in den
gerichtlichen Untersuchungen das Interesse der gemeinschaftlichen Verwaltung
durch einen fiskalischen Beamten gehörig wahrgenommen werde. Da es für
das beiderseitige Interesse von besonderer Wichtigkeit ist, daß die vorkommen-
den Zoll= und Steuervergehen nach übereinstimmenden Grundsätzen beurtheilr
und bestraft werden, so ist man für den Fall, daß eine Ungleichförmigkeit in
den Erkennknissen der in dieser Hinsicht kompetenten Königlich -Preußischen und
Fürsilich-Waldeckischen Gerichte sich ergeben sollte, übereingekommen, sich über
Maaßregeln zu vereinbaren, wodurch diesem Uebel abgeholfen, und die Gleich-
förmigkeit der Erkenntnisse sicher gestellt wird.
Artikel 8.
Die Königlich-Preußische Regierung verspricht, sich über diejenigen Ein-
nahmen an Zollgefällen und andern Ertragnissen, welche in Folge der in vor-
siehender Art zu bewirkenden Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mit den
westlichen Preußischen Provinzen zu einem Sysieme der Zölle und der von der
Fabrikation des Branntweins und vom Braumalze zu erhebenden Abgaben in den
westlichen Preußischen Provinzen und in dem Fürstenthume Waldeck aufkommen
werden, und hinsichtlich welcher die Fürsiliche Regierung einen Mitgenuß in
Anspruch zu nehmen hat, mit letzterer zu berechnen, und derselben diesen An-
theil, welcher nach dem Verhältnisse der Seelenzahl des Fürstenrhums zu der-
jenigen der wesilichen Preußischen Provinzen ermittelt werden wird, baar zu
gewähren. Dieser Antheil wird durch eine besondere Uebereinkunft zwischen
(No. 130.) ein