Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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der Chausseegebuͤhr anzusehenden Saͤtze des dermalen in Preußen bestehenden 
allgemeinen Tarifs vom Jahre 1828. nicht zu überschreiten. Die Separat- 
Erhebungen von Thorsperr= und Mlastergeldern sollen im Fürsienthume Waldeck 
so wie in Preußen, auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, auf- 
gehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet wer- 
den, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhe- 
bung kommen. 
Artikel 7. 
Die von den Fürstlichen Unterthanen in dem Fürstenthume Waldeck ver- 
übten Zoll= oder Steuervergehen sollen, in sofern gegen die, nach vorgängiger 
summarischen Untersuchung erfolgte, administrative Entscheidung des Hauptzoll= 
Amtes oder der betreffenden Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfah- 
ren provozirt wird, von den Fürstlich-Waldeckischen Ober-Justizämtern im Auf- 
trage des Fürstlichen Hofgerichts zu Corbach zur Untersuchung und Strafe 
gezogen werden. Die gegen die Erkenntnisse dieser Gerichte zulässigen Rechts- 
mittel werden bei dem Hofgerichte in Corbach verhandelt, wobei in den gesetz- 
lich dazu geeigneten Fällen die Einholung eines weiteren Erkenntnisses bei der 
Fürstlichen Regierung in Arolsen vorbehalten bleibt. 
Seine Fürstliche Durchlaucht wollen die Anordnung treffen, daß in den 
gerichtlichen Untersuchungen das Interesse der gemeinschaftlichen Verwaltung 
durch einen fiskalischen Beamten gehörig wahrgenommen werde. Da es für 
das beiderseitige Interesse von besonderer Wichtigkeit ist, daß die vorkommen- 
den Zoll= und Steuervergehen nach übereinstimmenden Grundsätzen beurtheilr 
und bestraft werden, so ist man für den Fall, daß eine Ungleichförmigkeit in 
den Erkennknissen der in dieser Hinsicht kompetenten Königlich -Preußischen und 
Fürsilich-Waldeckischen Gerichte sich ergeben sollte, übereingekommen, sich über 
Maaßregeln zu vereinbaren, wodurch diesem Uebel abgeholfen, und die Gleich- 
förmigkeit der Erkenntnisse sicher gestellt wird. 
Artikel 8. 
Die Königlich-Preußische Regierung verspricht, sich über diejenigen Ein- 
nahmen an Zollgefällen und andern Ertragnissen, welche in Folge der in vor- 
siehender Art zu bewirkenden Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mit den 
westlichen Preußischen Provinzen zu einem Sysieme der Zölle und der von der 
Fabrikation des Branntweins und vom Braumalze zu erhebenden Abgaben in den 
westlichen Preußischen Provinzen und in dem Fürstenthume Waldeck aufkommen 
werden, und hinsichtlich welcher die Fürsiliche Regierung einen Mitgenuß in 
Anspruch zu nehmen hat, mit letzterer zu berechnen, und derselben diesen An- 
theil, welcher nach dem Verhältnisse der Seelenzahl des Fürstenrhums zu der- 
jenigen der wesilichen Preußischen Provinzen ermittelt werden wird, baar zu 
gewähren. Dieser Antheil wird durch eine besondere Uebereinkunft zwischen 
(No. 130.) ein
	        
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