Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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dem Königlich-Preußischen Finanzministerium und der Fuͤrstlichen Regierung 
festgestellt, und, so weit er nicht durch Ueberweisung der bei den Joll= und 
Steuerkassen im Fürstenthume aufgekommenen reinen Einnahme gedeckt wird, 
in Quartal-Raten aus der Königlichen Provinzialsteuerkasse zu Münster gezahlt 
werden. 
Artikel 9. 
Von allen für Seine Fürstliche Durchlaucht, Hochsidero Familie und 
Hofhaltung mit Fürstlichen Hofverwaltungs-Attesten in das Fürstenthum Wal- 
deck eingehenden zollpflichtigen Gegenständen werden die Gefälle nicht bei dem 
Eingange erhoben, sondern nur notirt, und bei der nächsten Erhebung des 
Antheils Seiner Durchlaucht an den Sammt-Einkünften in baarem Gelde 
angerechnet werden. Dasselbe soll auch hinsichtlich der für das Gräflich-Wal- 
deckische Haus zu Bergheim eingehenden Waaren Statt sinden. 
Die abgabenpflichtigen Gegenstände, welche die Fürsiliche Hofhaltung 
für den jährlichen Sommer-Aufenthalt in Pyrmont dahin mitzunehmen pflegt, 
sollen unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln abgabenfrei aus 
Waldeck nach Pyrmont und zurück geführt werden dürfen. 
Artikel 10. 
Alle in Folge überwiesener Zoll= und Steuervergehen im Fürstenthume 
Waldeck angefallene Geldstrafen und Konfiskate verbleiben, nach Abzug des 
Denunzianten-Antheils, dem Furstlichen Fiskus, und bilden keinen Gegenstand 
der gemeinschaftlichen Einnahmen, wogegen aber auch die Versorgung der 
Wittwen und Waisen der von der Fürstlichen Regierung zum gemeinschaftlichen 
Diensie eingestellten Zoll= und Steuerbeamten und Grenzaufseher derfelben über- 
lassen bleibt. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über 
die wegen verschulderer Zoll= und Steuervergehen in dem Fürstenthume Waldeck 
verurtheilten Personen, ist Seiner Fürstlichen Durchlaucht vorbehalten, jedoch 
kann der Straferlaß nicht auf den gesetzlichen Denunzianten-Antheil ausgedehnt 
werden. 
Artikel 11. 
Seine Fürsiliche Durchlaucht beabsichtigen, auch in Ansehung des Salz- 
Verkaufs den Einrichtungen der Königlich-Preußischen Regierung Sich völlig 
anzuschließen, und werden diesen Anschluß, sobald es die Verhältnisse gesialten, 
ins Werk setzen. Seine Kdenigliche Majestät ertheilen Seiner Füurstlichen 
Durchlaucht für diesen Fall die Zusicherung vollständiger Theilnahme an dem 
Rein-Ertrage des Salzdebits in den wesilichen Preußischen Provinzen und in dem 
Fürsientbume Waldeck in dem Verhältnisse der Bevölkerung des letzteren zu der- 
jenigen
	        
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