— 166 —
E. Dergleichen Abgaben, welche von gewissen inlaͤndischen Erzeugnissen fuͤr
Rechnung einer Stadt bei dem Einbringen in dieselbe erhoben werden,
unterliegen auch Waaren derselben Art, welche aus dem Fuͤrstenthume
Waldeck in eine zu jener Erhebung befugte Preußische Stadt, oder umge-
kehrt aus den westlichen Preußischen Provinzen in eine gleichmaͤßig befugte
Stadt des Fuͤrstenthums Waldeck eingebracht werden.
Da die Einfuͤhrung neuer oder erhoͤheter Abgaben der Art, wovon vor-
siehend unter D. und I. die Rede ist, den gegenseitigen Verkehr belästigt, so
wird die Fursilich-Waldeckische Regierung nicht ohne das Einverständniß der
Preußischen Regierung dazu schreiten, welche jedoch ihre Zustimmung nicht ver-
sagen wird, wenn die einzuführenden oder zu erhöhenden Abgaben die Sätze der
gleichartigen Preußischen Abgaben nicht übersteigen.
Artikel 13.
Die für die Fürsllichen Unterthanen in dem Fürstenthume Waldeck mit der
Posi ankommenden Waaren sollen gleichen Begünfligungen und Beschränkungen
mit denen unterliegen, welche für die Königlichen Unterthanen bestimmt sind.
Artikel 14.
Da die in den Königlich Preußischen Staaten am höchsten besteuerten aus-
ländischen Waaren, namentlich Kolonial-Waaren aller Art, Weine und Ellen-
waaren in dem Fürstenthume Waldeck bisher mit keiner, oder, wie beim Weine
der Fall ist, theilweise mit einer nur geringen Abgabe belegt gewesen sind, und
frei aus dem Auslande haben bezogen werden können, mithin, wenn die Preußi-
sche Grenzbewachung gegen das Fürstenthum wegfällt, den Königlichen Kassen
ein bedeutender Verlust aus der Einführung unversieuerter Waaren-Bestände
ven dort her in die westlich Preußischen Provinzen erwachsen könnte: so erklärt
sich die Fürstliche Regierung bereit, sobald als möglich, und noch ehe der gegen-
wartige Vertrag in Vollzug gesetzt wird, alle Bestände fremder Waaren in dem
Fürstenthume Waldeck aufzeichnen, und von diesen Vorräthen beim Wollzuge des
Vertrages die Eingangs-Abgabe nach dem allgemeinen Tarif, jedoch nach Abzug
der davon, wie namentlich bei dem Weine, etwa bereits entrichteten Akzzise,
nachzahlen zu lassen, in sofern der Besitzer nicht vorziehr, sie sofort und unter
gehöriger Kontrolle wieder in das Ausland auszuführen.
Einer gleichen Aufnahme sollen auch die in dem Fürstenthume vorhandenen
Salzvorräthe zu dem Zwecke unterworfen werden, um sie entweder auf das nach
Artikel 12. A. abgabenfrei in das Fürstenthum einzulassende Salzquantum in
Anrechnung zu bringen, oder, Falls etwa die im Artikel 11. vorbehaltene Ein-
führung der Salzregie sofort bei Vollziehung des Vertrages zu Stande kommen
sollte, der Nachversienerung eben so, wie hinsichtlich der hochbesteuerten aus-
ländischen Waaren vorsiehend verabredet worden ist, zu unterwerfen.
Ueber