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Ueber die Art und Weise der Aufnahme, und wie weit dabei nach Be-
wandniß der Umstaͤnde zu gehen seyn duͤrfte, imgleichen uͤber die den Waaren-
Inhabern zu bewilligenden Zahlungsfristen, wird cine besondere Vereinbarung
vorbehalten, der Ertrag der Nachversteuerung aber der Königlich-Preußischen
und der Fürsilich-Waldeckischen Regierung zu gleichen Theilen zufallen.
Artikel 15.
Sogleich nach Publikation des gegenwärtigen Vertrages soll von Unter-
thanen des Preußischen Staats und des Fürstenthums Waldeck, welche in dem
Gebiete des andern kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe treiben, oder
Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die eige-
nen Unterthanen derselben Art unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und andere Gewerbkreibende, welche blos
zum Aufkaufe von Gegenständen für ihr eigenes Gewerbe, oder Handlungs-
Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich
zu führen, und Bestellungen zu suchen, berechtigt sind, auch sich als Inländer
diese Berechtigung in dem einen Staate durch Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben, in dem andern Staate deshalb keine weiteren Ab-
gaben entrichten, vielmehr die etwa erforderlichen Konzessionen oder Gewerb-
scheine unentgeldlich erhalten.
Endlich sollen, außer den in dem vorhergehenden Artikel 12. erwähnten
Beschrankungen, die Unterthanen in den beiderseiligen Landestheilen ihre Waaren
frei von Abgaben auf die Märkte bringen, und hiczu einer besondern Konzession
oder Legitimation, oder eines Gewerbsche ines für diesen Theil des Handels= und
Gewerbeverkehrs, nicht bedürfen.
Artikel 10.
In Hinsicht des Verkehrs zwischen dem Fürsienthume Waldeck und den
östlichen Preufischen Provinzen kommen gegenseitig in allen und jeden Bezie-
hungen, namentlich in Ansehung der aus dem Fuͤrsienthume Waldeck in die
gedachten ösilichen Provinzen eingehenden Naturproduke und Fabrikate, völlig
dieselben Grundsätze in Anwendung, welche zwischen diesen und den wesilichen
Preußischen Provinzen gelten.
Die völlige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen rücksichtlich des
Verkehrs und Gewerbebetriebes, wird den Einwohnern des Fürsienthums Waldeck
auch gegenseitig in Beziehung zu allen mit der Preußischen Monarchie durch Zoll-
oder Handelsverträge verbundenen deutschen Bundesstaaten, in Gemäßheit der
zwischen Preußen und diesen Staaten geschlossenen Zoll= und Handelsverträge,
zu Statten kommen.
Artibkel 17.
Für den Fall, daß in der Folge die Verhalknisse es gestatten sollten,
das von dem Zollverbande der westlichen Preußischen Vrovinzen zur Zeit noch
Fahrgang 1831. — (No. 1303.) aus-