Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Ueber die Art und Weise der Aufnahme, und wie weit dabei nach Be- 
wandniß der Umstaͤnde zu gehen seyn duͤrfte, imgleichen uͤber die den Waaren- 
Inhabern zu bewilligenden Zahlungsfristen, wird cine besondere Vereinbarung 
vorbehalten, der Ertrag der Nachversteuerung aber der Königlich-Preußischen 
und der Fürsilich-Waldeckischen Regierung zu gleichen Theilen zufallen. 
Artikel 15. 
Sogleich nach Publikation des gegenwärtigen Vertrages soll von Unter- 
thanen des Preußischen Staats und des Fürstenthums Waldeck, welche in dem 
Gebiete des andern kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe treiben, oder 
Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die eige- 
nen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und andere Gewerbkreibende, welche blos 
zum Aufkaufe von Gegenständen für ihr eigenes Gewerbe, oder Handlungs- 
Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich 
zu führen, und Bestellungen zu suchen, berechtigt sind, auch sich als Inländer 
diese Berechtigung in dem einen Staate durch Entrichtung der gesetzlichen 
Abgaben erworben haben, in dem andern Staate deshalb keine weiteren Ab- 
gaben entrichten, vielmehr die etwa erforderlichen Konzessionen oder Gewerb- 
scheine unentgeldlich erhalten. 
Endlich sollen, außer den in dem vorhergehenden Artikel 12. erwähnten 
Beschrankungen, die Unterthanen in den beiderseiligen Landestheilen ihre Waaren 
frei von Abgaben auf die Märkte bringen, und hiczu einer besondern Konzession 
oder Legitimation, oder eines Gewerbsche ines für diesen Theil des Handels= und 
Gewerbeverkehrs, nicht bedürfen. 
Artikel 10. 
In Hinsicht des Verkehrs zwischen dem Fürsienthume Waldeck und den 
östlichen Preufischen Provinzen kommen gegenseitig in allen und jeden Bezie- 
hungen, namentlich in Ansehung der aus dem Fuͤrsienthume Waldeck in die 
gedachten ösilichen Provinzen eingehenden Naturproduke und Fabrikate, völlig 
dieselben Grundsätze in Anwendung, welche zwischen diesen und den wesilichen 
Preußischen Provinzen gelten. 
Die völlige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen rücksichtlich des 
Verkehrs und Gewerbebetriebes, wird den Einwohnern des Fürsienthums Waldeck 
auch gegenseitig in Beziehung zu allen mit der Preußischen Monarchie durch Zoll- 
oder Handelsverträge verbundenen deutschen Bundesstaaten, in Gemäßheit der 
zwischen Preußen und diesen Staaten geschlossenen Zoll= und Handelsverträge, 
zu Statten kommen. 
Artibkel 17. 
Für den Fall, daß in der Folge die Verhalknisse es gestatten sollten, 
das von dem Zollverbande der westlichen Preußischen Vrovinzen zur Zeit noch 
Fahrgang 1831. — (No. 1303.) aus-
	        
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