Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(To. 1305.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 14ten Juli 1831., betrefsend die Deklaration 
des §. 3. des wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung erlassenen 
Regulatws vom 20 sten Mai 1810. hinsichtlich der Luruspferde. 
A## den Antrag des Staatsministeri# will Ich die Bestimmung des wegen der 
Verpflichtung zur Vorspamnleistung ergangenen Negulativs vom 29len Mai 1816. 
g. 3., wornach die Erklaͤrung der Eigenthuͤmer von Luxuspferden: ob sie von 
der nachgelassenen Befreiung gegen die angeordnete Zahlung von drei Thalern 
jaͤhrlich, fuͤr jedes Pferd, Gebrauch machen, oder zur Theilnahme an der Ge- 
stellung des Vorspanns verpflichtet seyn wollen, bleibenden Effekt haben 
soll, dahin deklariren: daß den Eigenthümern von Lurnspferden, welche sich 
für die Entrichtung der Geldabgabe erklärt haben, gestartet werden kann, statt 
derselben die Theilnahme an der Naturalgesiellung des Vorspanns zu wählen. 
Die oiesfällige anderweite Erklärung muß aber mindesiens drei Monate vor dem 
Anfange des nächsien Jahres abgegeben werden. Denjenigen Eigenthümern von 
Luruspferden, welche sich dagegen für die Theilnahme an der Vorspanngestel- 
lung erklärt haben, soll zwar ebenfalls nachgegeben werden, von der frühern 
Erklárung wieder abzugehen und die Geldabgabe zu übernehmen; diese ander- 
weite Erklärung muß aber mindestens ein Jahr vor dem Anfange des nächsten 
Jahres erfolgen, in beiden Fällen übrigens bis zum nächsten Jahre die Leisiung 
nach der früher abgegebenen Erklärung Stait sinden. Das Sctaatsminisierium 
hat diese Deklaration durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 1iten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1300.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20'ten Juli 1831. die Stempeklfreiheit der 
zur Abwehrung der Cholera nach der Verordnung vom öten April 1831. 
auszustellenden Gesundheits-Atteste betressend. 
zD 
Jch genehmige auf Ihren Bericht vom 12ten d. M., daß die zur Abwehrung 
der Cholcra der Verordnung vom 6ten April d. J. gemäg von den Behör- 
den aus zusiellenden Gesundhelrs-Akteste siempelfrei ausgefertigt werden. 
Teplitz, den 20sten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Slaatsminister Maassen und Freiherr v. Brenn. 
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