Desinufsicirt. — 171 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13.——
(No. 1307.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 sten August 1831., die Erhaltung der Landtags-
fähigkeit ritterschaftlicher Güter nach Ablösung der Reallasten betreffend.
D. nach der unterm 13ten Juli 1829. publizirten Ordnung, wegen Ablösung
der Reallasten in denjenigen Landeskheilen, welche vormals zum Koönigreiche
Wesiphalen, zum Großherzogthum Berg und zu den Französischen DOeparte-
menks diesseits des Rheins gehört haben, die Ablösung durch Kapitalzahlung
erfolgen, und dadurch das Einkommen eines landtagsfähigen Ritterguts aus
dem Grundeigenthum und den Realgerechtsamen unter denjenigen Betrag herab-
sinken kann, welcher in der Verordnung vom 17ten Mai 1827., — die im Gesetze
vom 27sien März 1821. wegen Anordnung der Provinzialstände in der Provinz
Sachsen vorbehaltenen Bestimmungen betreffend, — Art. 7., ungleichen in den,
denselben Gegenstand betreffenden Verordnungen für Wesiphalen und die Rhein-
provinz, vom 13ten Juli 1827., resp. Art. 11. und 16., zur Erhaltung der
Landtagsfähigkeit eines Ritterguts bei vorkommenden Zerstückelungen für noth-
wendig erachtet worden ist; gleichwohl, da diese Art von Zerstückelung von
Seiten des Berechtigten oft eine unfreiwillige seyn kann, die Billigkeit erfordert,
dem Gutsbesitzer gesetzliche Mittel zur Erhaltung der Landtagsfähigkeit seines
Guts darzubieten, so finde Ich Mich bewogen, auf den Bericht des Staats-—
ministerii vom 12ten Juli d. J. Folgendes zu verordnen:
1) Wenn in Folge des Ganers vom 13ten Juli 1829. die Ablôsung der
Dienste, Natural= und Geldleistungen durch Kapitalzahlung erfolgt, und
dadurch das Einkommen eines landtagsfähigen Ritterguts unter den Betrag
vermindert wird, welcher nach den oben erwähnten Verordnungen vom
17ten Mai und 13ten Juli 1827., resp. Art. 7., 11. und 16., in den
benannten Provinzen als nothwendig zu Erhaltung der Landtagsfähigkeit
bei eintretender Zerstückelung erachtet worden isi, so soll es dem Besitzer
gestattet seyn, die Qualität seines Gutes zu erhalten, wenn er sich an-
beischig macht, den Ertrag desselben zu ergenze en-
Jahrgang 1831.— (No. 1307.). 2) Diese
(Ausgegeben zu Berlin den 24 ten September 1831.)