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8) Die Landraͤthe sind beauftragt, uͤber die Befolgung dieser Vorschriften zu
wachen; den Oberpraͤsidenten aber steht, mit Vorbehalt des Rekurses, die
Entscheidung und Festsetzung zu.
Hiernach hat das Staatsministerium das Weitere zu veranlassen, auch
die Publikation gegenwärtigen Befehls durch die Gesetzsammlung anzuordnen.
Teplitz, den 1sten August 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1308.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten August 1831., über Erweiterungen
der nachgelassenen Abfindungen wegen der Braumalzsteucr, und über die
bedingte Zuldssigkeit der Erhebung dieser Steuer im Wege der Mahlsteuer.
Zur Erleichterung und Vereinfachung der Brausteuer-Kontrolle will Ich nach
Ihrem Antrage die durch Meine Order vom 2ten Juni 1827. ertheilte Ermaͤchti-
gung zu Abfindungen wegen der Braumalzsteuer dahin erweitern: daß dergleichen
auf Fixation der Brausteuer zeitweise gerichtete Abfindungen nicht bloß auf dem
Lande den Brauern ohne Unterschied, sondern auch in Staͤdten der gesammten
Brauerschaft der Stadt, nach dem Antrage der Mehrzahl ihrer Mitglieder, gestattet
werden koͤnnen, in so weit es mit Sicherung der gesetzlichen Steuer-Einnahme
vom verbrauchten Braumalze vereinbar ist. Auch kann die Brausteuer in ihrem
bisherigen Betrage von 20 Silbergroschen für den Zentner Malgschroot als Mahl-
steuer, sowohl bei Abfertigung des Malzes zur Mühle als beim Eingang von
Malzschroot in die Stadt, in denjenigen mahlsteuerpflichtigen Städten erhoben
werden, wo diese Einrichtung nach den örtlichen Verhältnissen und nach Ihrem
Ermessen für zulässig erachtet wird und die Mehrzahl der Brauer sich dafür erklärt.
In diesem Falle bleibt Gersten= und Weitzen-Malzschroot, welches zu andern
Zwecken als zum Brauen besiimmt ist, von der Mahlsteuer für Braumalz nur
dann befreit, wenn entweder das Malz vor der Abfertigung zur Mühle, mit
rohem Getreide, oder das Malzschroot, vor der Einfuhr in die Stadr, mit
Schroot aus rohem Getreide hinlänglich gemengt ist, um nicht zum Bierbrauen
verwendet werden zu können. Malzschroot ohne diese Beimengung kann in solchen
Städten, frei von der Mahlsteuer, nur für diejenigen Brennereien bereitet oder
eingeführt werden, welche lediglich Kartoffeln verarbeiten und die von Ihnen über
den Verbrauch solches reinen Malzschroots anzuordnenden Kontroll-Maaßregeln
befolgen. Wo die Braumalzsteuer hiernach als Mahlsteuer erhoben wird, finden
die gesetzlichen Vorschriften und Strafbestimmungen, welche für die Mahlsteuer
(No. 1307—1300.) besiehen,