Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

LDesinficirt.) 175 — 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
— — No. 14. — 
  
(No. 1310.) Uebereinkunft zwischen Prcußen und Sachsen-Weimar-Eisenach wegen Aus- 
führung der Artikel 3. und 7. des Staatsvertrages vom 11ten Februar d. J. 
und wegen Erledigung einiger anderweiten vorläufig getroffenen Verab- 
redungen. Vom 10ten August 1831. 
Zicen Seiner Majesiätidem Könige von Preußen und Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar ist auf den Grund der Artikel 3. 
und 7. des Staatsvertrages vom 11##en Februar dieses Jahres, und zur Erledi- 
gung einiger anderweitigen, beim Abschlusse desselben vorlaufig getroffenen Verab- 
redungen, wobei die kontrahirenden Theile hauptsächlich eine endliche Ausgleichung 
über alle bie jetzt in besonderen Verhandlungen erörterten gegenseitigen Ansprüche 
zu bewirken beabsichtigten, durch die unterzeichneten Bevollmächtigten nachsiehende 
Uebereinkunft verhandelt und abgeschlossen worden. 
Art. 1. Nachdem in Gemäßheit des Artikels 3. des Staatsvertrags vom 
1 1ten Februar dieses Jahres der Ausfall an Einkommen, welchen die Großherzog= 
liche Weimarische Regierung durch die daselbst siipulirte Verlegung der Erhebung 
des rezeßmäßigen Geleites von Erfurt und Gotha hinweg erleiden ird, nach 
einem Durchschnitte von Zehn Jahren ermittelt worden; so wird solcher rücksichtlich 
der Verlegung der Geleits-Erhebung von Erfurt hinweg auf 
Drei Tausend und Acht und Neunzig Thaler 5 Gr. 1 Pf. 
und rücksichtlich der Verlegung der Geleits-Erhebung von Gotha hinweg auf 
Vier Tausend Sechs Hundert und Vier und Zwanzig Thaler, 
im Ganzen aber auf die runde Summe von 
Sieben Tausend Sieben Hundert Vier und Zwanzig Thalern 
in Konventionsgelde gemeinschaftlich festgestellt. 
Art. 2. Gegen die gänzliche Entsagung Abseiten der Großherzoglich 
Sachsen-Weimarischen Regierung auf alle sonsiigen, in Bezug auf das Erfurter 
Geleit von Derselben erhobenen Ansprüche an Preußen, namentlich: 
a) auf den Entschädigungs-Anspruch, welchen Sie von der Möglichkeit her- 
leitet, daß im Falle eines etwanigen künftigen Wiederaustretens Sachsen- 
Weimar's aus dem Jollverbande mit Preußen, eine Vermehrung des Ver- 
kehrs durch Erfurt und Gotha auf denjenigen Straßen, auf denen Preußen 
Jabrgang 1331. — (Jo. 1310.) F in 
(Ausgegeben zu Berlin den Aten Oktober 1831.)
	        
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