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in die Berechtigung zur rezeßmäßigen Erhebung des Geleites getreten ist,
Statt finden könnte;
b) auf den bis jetzt erhobenen, von Preußen aber bestrittenen, Entschddigungs-
Anspruch wegen der seit dem Jahre 1827. in Erfurt eingeführten Königlich-
Preußischen Joll= und Steuerverfassung,
erklärt die Königlich -Preußische Regierung sich bereit, außer den, mit Beziehung
hierauf, im ten Artikel gemachten Zugeständnissen, die grundherrlichen Einkünfte
von Bischoffroda und Probstei-Zella betreffend, auch anstatt des im Artikel 1.
gedachten Betrages von 7724 Rcthlr. in Konventionsgelde, die höhere runde
Summe von
Acht Tausend Zwei Hundert Thalern in Preußischem Kourant,
als den Gesammtbetrag derjenigen Jahresrente gelten zu lassen, welche unter
Anrechnung ebenbenannter grundherrlicher Einkünfte vom 1sten Januar 1832.
an, wo die Verlegung der Geleits-Erhebung von Erfurt und Gotha hinweg in
Ausführung kommen soll, zur Entschädigung für den dadurch entstehenden Ausfall
an Einkommen, nach Artikel 3. Lit. D. des Staatsvertrages vom 1 #en Februar
dieses Jahres, von Preußen an Sachsen-Weimar gewährt werden wird.
Hiervon sind auf die Entschädigung Sachsen-Weimar's für die Verlegung
des Geleits von Erfurt hinweg
Drei Tausend Drei Hundert und Funfzig Thaler,
und auf die Entschädigung wegen Verlegung der Geleits-Erhebung von Gotha
hinweg
Vier Tausend Acht Hundert und Funfzig Thaler
zu rechnen.
Art. Z. Als jährlicher Betrag der, auf die, Arkikel 2. süipulirte, Entschä-
digung in Anrechnung zu bringenden, grundherrlichen Einkünfte der Ortschaften
Bischoffroda und Probstei-Zella wird für die Zukunft, ndmlich vom üsten
Januar 1832., wo die Verlegung der Geleits-Erhebung vertragsmäßig in Aus-
führung kommen soll, die runde Summe von
Zwei Tausend Fünf Hundert Thalern in Preußischem Kourant
gemeinschaftlich anerkannt, durch deren gedachte Anrechnung die, nach Artikel 2.
mit 8200 Rehlr. Preußisch Kourant zu gewährende Entschädigungs-Rente sich
auf den Betrag von 5700 Thaler Preußisch Kourant vermindert.
Preußen wird demnach die fraglichen
Fünf Tausend und Sieben Hundert Thaler in Preußischem Kourant
vom üsten Januar 1832. an, wenn alsdann die Verlegung der Geleits--Erhebung
von Erfurt und Gorha hinweg in Ausführung kommt, als eine, auf die Ein-
künfte der Stadt Erfurt zu radizirende Rente, so lange solche nicht gegen ein
Kapital in 25 fachem Betrage derselben abgelöset seyn wird, alljahrlich an
Sachsen-Weimar entrichten.
Für