Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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in die Berechtigung zur rezeßmäßigen Erhebung des Geleites getreten ist, 
Statt finden könnte; 
b) auf den bis jetzt erhobenen, von Preußen aber bestrittenen, Entschddigungs- 
Anspruch wegen der seit dem Jahre 1827. in Erfurt eingeführten Königlich- 
Preußischen Joll= und Steuerverfassung, 
erklärt die Königlich -Preußische Regierung sich bereit, außer den, mit Beziehung 
hierauf, im ten Artikel gemachten Zugeständnissen, die grundherrlichen Einkünfte 
von Bischoffroda und Probstei-Zella betreffend, auch anstatt des im Artikel 1. 
gedachten Betrages von 7724 Rcthlr. in Konventionsgelde, die höhere runde 
Summe von 
Acht Tausend Zwei Hundert Thalern in Preußischem Kourant, 
als den Gesammtbetrag derjenigen Jahresrente gelten zu lassen, welche unter 
Anrechnung ebenbenannter grundherrlicher Einkünfte vom 1sten Januar 1832. 
an, wo die Verlegung der Geleits-Erhebung von Erfurt und Gotha hinweg in 
Ausführung kommen soll, zur Entschädigung für den dadurch entstehenden Ausfall 
an Einkommen, nach Artikel 3. Lit. D. des Staatsvertrages vom 1 #en Februar 
dieses Jahres, von Preußen an Sachsen-Weimar gewährt werden wird. 
Hiervon sind auf die Entschädigung Sachsen-Weimar's für die Verlegung 
des Geleits von Erfurt hinweg 
Drei Tausend Drei Hundert und Funfzig Thaler, 
und auf die Entschädigung wegen Verlegung der Geleits-Erhebung von Gotha 
hinweg 
Vier Tausend Acht Hundert und Funfzig Thaler 
zu rechnen. 
Art. Z. Als jährlicher Betrag der, auf die, Arkikel 2. süipulirte, Entschä- 
digung in Anrechnung zu bringenden, grundherrlichen Einkünfte der Ortschaften 
Bischoffroda und Probstei-Zella wird für die Zukunft, ndmlich vom üsten 
Januar 1832., wo die Verlegung der Geleits-Erhebung vertragsmäßig in Aus- 
führung kommen soll, die runde Summe von 
Zwei Tausend Fünf Hundert Thalern in Preußischem Kourant 
gemeinschaftlich anerkannt, durch deren gedachte Anrechnung die, nach Artikel 2. 
mit 8200 Rehlr. Preußisch Kourant zu gewährende Entschädigungs-Rente sich 
auf den Betrag von 5700 Thaler Preußisch Kourant vermindert. 
Preußen wird demnach die fraglichen 
Fünf Tausend und Sieben Hundert Thaler in Preußischem Kourant 
vom üsten Januar 1832. an, wenn alsdann die Verlegung der Geleits--Erhebung 
von Erfurt und Gorha hinweg in Ausführung kommt, als eine, auf die Ein- 
künfte der Stadt Erfurt zu radizirende Rente, so lange solche nicht gegen ein 
Kapital in 25 fachem Betrage derselben abgelöset seyn wird, alljahrlich an 
Sachsen-Weimar entrichten. 
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