Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(Xo. 1311.) Erklarung uͤber die Fortdauer und resp. Modifikation der, am 28sten Sep- 
tember 1818. zwischen Preußen und dem Großherzogthume Oldenburg, 
in Beziehung auf das Fuͤrstenthum Birkenfeld abgeschlossenen, mit dem 
isten Oktober 1828. abgelaufenen Durchmarsch- und Etappen-Konvention. 
Vom 22sten August 1831. 
N die unkerm 28sien September 1818. zwischen Preußen und dem 
Großherzogthume Oldenburg, in Beziehung auf das Fursienthum Birkenfeld abge- 
schlossene Durchmarsch= und Etappen-Konvention, mit dem tsien Oklober 1828. 
abgelaufen ist, das Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse 
regelnden, Uebereinkommens aber noch fortdauert, so sind die beiderseitigen Re- 
gierungen dahin übereingekommen, daß die gedachte Konvention auch für fernere 
10 Jahre, und zwar vom tsien Oktober d. J. an, ihrem ganzen Inhalte nach, 
Kraft und Gültigkeit haben soll, in soweit die nachstehenden, auf die bisherige 
Erfahrung sich grundenden, beiderseits genehmigten Modiftkationen nicht eine 
Abänderung der Bestümmungen derselben bedingen. Dieselben beschränken sich 
auf folgende Punkte: 
1) Die im F. 2. der gedachten Konvention enthaltene Bestimmung, daß Detasche- 
ments unter 20 Mann nur am isten und 15ten jeden Monats von dem 
letzten Preußischen Haupt-GElappenorte abgehen dürfen, wird aufgehoben, 
und isi der Abgang dergleichen Detaschements künftig an keine bestimmte Zeit 
gebunden. 
2) Für den Fall, daß auf dem Marsche ein Pferd dergestalt erkranken sollte, 
daß es vorerst nicht weiter zu bringen wäre, wird auf die Dauer der Krank- 
heit für den Mann und das Pferd Preußischer Seits dieselbe Vergütung 
geleistet, welche für einen auf dem Marsche befindlichen Mann und dessen 
Pferd geleistet wird. 
3) Die Vergütung der für Arrestaten aufgelaufenen Kosien soll in der Folge 
Preußischer Seits nach Maaßgabe dessen bewirkt werden, was seit dem 
Jahre 1823. bereits in einzelnen Fällen dafür gewährt worden ist. 
1) In Jukunft erhalten die Privatdiener der Offtziere, gleich den übrigen Mili- 
tairpersonen, Anweisungen auf Quartier und Verpflegung, wofur die Kosten 
in die Liquidation mit aufgenommen und vergütel werden. 
3) Wenn wider Erwarten von Seiten der Königlich-Preußischen Behörden die 
erforderlichen Anstalten zur Bereithaltung des Fouragebedarfs nicht getroffen 
seyn sollten, so soll für diesen Fall die Lieferung der Fourage dem Lieferanten 
für die Großherzogliche Gendarmerie zu Birkenfeld, nach den demselben Groß- 
herzoglich-Oldenburgischer Seits bewilligten Preisen überlassen werden. 
0) Die Ersiattung der durch Fouragelieferung, wie auch der übrigen durch die 
Mundverpflegung und Stellung des Vorspannes entstehenden Kosien wird am 
Wohnorte der Liquidanten geleisiet, indem die Großherzoglich-Oldenburgischen 
Kassen
	        
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