Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Kassen die spezielle Auszahlung der einzelnen liquidirten Betraͤge gegen den 
Ersatz des kostenfrei nach Birkenfeld zu befoͤrdernden summarischen Betrages 
aus der betreffenden Koͤniglich-Preußischen Provinzial-Hauptkasse, uͤber— 
nehmen. Die naͤhere Vereinigung uͤber die Form des Rechnungswesens wird 
den mit der Liquidation beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen. 
7) Wenn kein Arzt oder Wundarzt sich an Ort und Stelle befindet, um das, 
Behufs der Stellung einer Krankenfuhre für einen auf dem Marsche erkrank- 
ten Soldaten nöthige Aktest auszusiellen, oder aber wegen Entfernung vom 
Haupt-Etappenorte nicht leicht darum angegangen werden kann, so soll die 
alleinige Bescheinigung des Oelaschementsführers genügen, um die Noth- 
wendigkeit der zu gewährenden Krankenfuhre gehörig zu konstatiren. 
S) Die Kosien, welche ärztliche Untersuchungen in Fällen, wo Krankenfuhren ge- 
leisiet werden, veranlassen, sind künftig zur Aufnahme in die Liquidation 
geeignet. 
In Ermanglung der Pferdefuhren können die durchmarschirenden Truppen sich 
der Benutzung der Ochsenfuhren nicht entziehen; zugleich wird, um Beschwer- 
den wegen übermäßiger oder zu geringer Belasiung der Transportmittel für 
die Zukunft vorzubeugen, fesigesetzt, daß als Marimum der Belastung für ein 
Pferd 5 Zentner, für einen Ochsen aber nur 3 Zentner gerechnet werden soll. 
Sollten sich bei Requirirung der Fußboten und Wegweiser, Seitens des Mili- 
tairs, wider Erwarten Mißbräuche ereignen, so werden die Großherzoglich- 
Oldenburgischen Behörden dem Koniglich-Preußischen Generalkommando am 
Niederrhein in jedem einzelnen Falle zur Veranlassung der Untersuchung und, 
nach Befinden der Bestrafung, von dem Vorgefallenen Anzeige machen. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestar des Königs von Preußen und 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, durch 
öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit 
erhalten. Berlin, den 22sien Augusi 1931. 
(L. S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn. 
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Vorsiehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinsiummende, von 
dem Großherzoglich-Oldenburgschen Staats= und Kabinetsministerium zu Olden- 
burg unterm dten September d. J. vollzogene Erklärung ausgewechselt worden ist, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 20sten September 1831. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn. 
  
([No. 1312.)
	        
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