Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(Xo. 1312.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten August 1831., bezuͤglich auf das Groß- 
herzogthum Posen, den Kulm und Michelauschen Kreis und die Landgebiete 
der Staͤdte Thorn und Danzig, betreffend die Befugniß, mit Uebergehung 
der Kreisvermittelungs-Behörden, Provokationen sofort bei der General- 
Kommission anzubringen. 
Naw Ihrem Antrage und aus den in Ihrem Berichte vom 2sien v. M. 
enthaltenen Gründen, setze Ich mittelst Abänderung der Bestimmungen in den 
. 13. und 18. des Gesetzes, wegen Regulirung der gutsherrlich -bauerlichen 
Verhältnisse im Großherzogthume Posen, in den Kreisen Kulm und Michelau, 
und im Landgebiete der Stadt Thorn vom Sten April 1823., so wie der Be- 
siimmungen in den W. 10. und 13. des gleichzeitigen Gesetzes, wegen Anwendung 
des Edikts vom 14ten September 1811. und der Ablösungs-Ordnung vom vten 
Juni 1821., auf das Landgebiet der Stadt Oanzig, hiedurch fest: daß es zwar 
den Interessenten nach wie vor freigestellt bleibt, ihre Anträge auf die Aus- 
einandersetzung an die Kreisvermittelungs-Behörden zu richten, daß es jedoch 
jedem Theile unbenommen ist, seine Provokation mit Vorbeigehung dieser Behörden 
sofort bei der General-Kommisston anhängig zu machen, welche die Einleitungen 
ihrerseits ohne Weiteres auch in dem Falle zu verfügen hat, wenn ein Theil die 
Einwirkung der Kreisvermittelungs-Behörde in Anspruch nimmt, der andere 
aber sie ablehnt. Sie haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen und Sorge zu tragen, daß demselben gemäß verfahren werde. 
Berlin, den 27sten Augusi 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister v. Schuckmann.
	        
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