Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

LDesinfoeirt.] — 187 — 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
FNo. 15.— 
  
(No. 1313.) Erhebungs-Rolle der Abgaben für die Jahre 1832.— 1834. Vom 3osten 
Oktober 1831. 
Erhebungs Rolle 
der 
Abgaben, welche von Gegenständen zu entrichten sind, die entweder 
aus dem Auslande eingeführt, oder durchgeführt, oder aus dem 
Lande ausgeführt werden; für die Jahre 1832, 1833 und 1834. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben 
1) Be, zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienensiöcke mit lebenden Bienen; 
3) Blut von geschlachtetem Bieh, sowohl flüßiges als eingetrocknetes; 
4) Branntweinspülig; 
5) Dünger, thierischer, desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte 
Asche, Kalkäscher, Hornspäne, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz; 
letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrolle der Ver- 
wendung; 
Eier; 
Erden und Exze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunsiein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon 
und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde, u. a. 
Erzeugnisse des Ackerbaus und der Biehzucht eines einzelnen von der Grenze 
durchschnittenen Landguts; 
9) Fische, frische, und Krebse; 
10) Gras, Futterkrduter und Heu; 
Jabrgang 1831. — (No. 1313.) Hh 11) Gar- 
IeS 
8 
— 
(Ausgegeben zu Berlin den 'ten Nevember 1831.)
	        
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