Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

— 12 — 
### 8. Wenn sich in einzelnen Landestheilen innerhalb der Städte oder 
Vorstädte Königliche Grundstücke oder Rittergüter finden, welche noch gegenwärtig 
für sich bestehen, so bleiben sie mit ihren Bewohnern in der Regel auch ferner von 
dem Gemeineverbande ausgenommen. 
&. 9. In sofern die nach §. ö. 7. und 8. von dem städtischen Verbande 
ausgeschlossenen Grundstücke und deren Bewohner an gewissen Vortheilen desselben 
Theil nehmen, so soll ein bestimmtes Beitragsverhältniß lediglich im Verwal- 
tungswege regulirt werden. 
Einwohner. §. 10. Die Einwohner des Stadrbezirks bestehen aus Bürgern und aus 
Schutzverwandten. 
Tit. III. 
Von den Börgern und dem Börgerrechte. 
Bürger und K 11. Bürger ist derjenige, welcher das Recht gewonnen hat, an den 
Börgerrecht, öffentlichen Geschäften der Stadtgemeine durch Abstimmung bei den Wahlen 
(#. 50.) Theil zu nehmen (Bürgerrecht.). 
Erthellung §. 12. Das Bürgerrecht ertheilt nach vorgängigem Gutachten der Stadt- 
—m verordneten der Magistrar, von welchem stets ein vollständiges Verzeichniß aller 
· vorhandenen Bürger (Bürgerrolle) geführt werden soll. Der neu aufge- 
nommene Bürger muß den in der Beilage vorgeschriebenen Bürgereid leisten. 
13. Wo für Ertheilung des Bürgerrechts Gebühren (Bürgerrechts- 
Begerrecht gelder) üblich waren, können solche nach der zeitherigen Observanz forterhoben, 
oder auch unter Genehmigung des Ministeriums des Innern neu beslimmt 
werden. 
Nochwendige . 14. Nur solche Personen männlichen Geschlechts, welche weder unter 
Eigenschaften väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, im Stadt- 
-*—**-*. bezirk ihren Wohnsitz nehmen, und unbescholten (G. 19. und 20.) sind, können 
rechts. das Buͤrgerrecht erwerben. Diejenigen, bei welchen sich diese Voraussetzungen 
finden, sind zur Erwerbung des Buͤrgerrechts theils berechtigt und zugleich ver- 
pflichtet, theils zwar berechtigt aber nicht verpflichtet, theils nicht berechtigt, so 
daß sie dasselbe nur durch freiwillige Verleihung erwerben koͤnnen. 
Berechtigte §. 15. Berechtigt und zugleich verpflichtet zu Erwerbung des Bürger- 
und Derpfich- rechts sind: 
tet a) Diejenigen, welche in dem Stadtbezirke ein Grund-Eigenthum haben, dessen 
geringster Werth in kleinen Stadten nicht unter 300 Rchlr., in größeren 
nicht über 2000 Rcthlr. bestimmt werden soll; 
b) Diejenigen, welche im Stadtbezirke ein stehendes Gewerbe betreiben, und 
aus demselben eine reine Einnahme beziehen, deren geringster Betrag auf 
200 bis 600 Rehlr zu bestimmen ist. 
Die genaue Bestimmung der Sütze unter a. und b. foll das Statut enthalten. 
. H»
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.