K. 16. Berechtigt aber nicht verpflichtet zu Erwerbung des Buͤrgerretchts Berechtigte.
sind Diejenigen, welche aus anderen Quellen ein reines Einkommen von wenigstens
400 Rthlr. bis 1200 Rchlr. nachweisen, und wenigstens zwei Jahre lang in
der Stadt gewohnt haben. Die genaue Bestimmung des Einkommens soll das
Statut enthalten.
K. 17. Diejenigen, bei welchen sich die besonderen Bedingungen der Fertwillge
K. 15. und 16. nicht finden, und welche dennoch persönlichen Anspruch auf aus-Verleihung.
gezeichnetes Vertrauen erworben haben, können das Bürgerrecht durch einen
übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten erlangen.
K. 18. Die Stadtbehörden sind auch befugt, ausgezeichneten Männern, Ebrenbürger=
die sich um den Scaat oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht recht.
auf ihren Wohnsitz, das Ehren-Bürgerrecht zu ertheilen, welches keine städrische:
Verpflichtungen auferlegt.
§. 19. Das Bürgerrecht soll denjenigen versagt, und, wenn es schon Versagung u.
erlangt ist, wieder entzogen werden, welche wegen irgend eines Verbrechens auf Eatenn
zwei Jahre oder länger zum Zuchthause oder einer härteren Strafart, oder aber rechts:
wegen Meineides, Diebstahls oder qualifizirten Berruges zu irgend einer Kriminal= DZnachfehsie-
Strafe rechtskrdftig verurtheilt worden sind. Trner Re-
Eine anhängige Kriminal= Untersuchung und ein erbffneter Konkurs macht
die Ertheilung des. Bürgerrechts vor Entscheidung der Sache unzulässig.
#§#. 20. Die Stadtbehörden haben die Befugniß, das Bürgerrecht Dem= 5) nach dem
jenigen zu versagen oder zu entziehen, welcher außer den Fällen des §. 19. zu x
irgend einer Kriminalstrafe verurtheilt oder in irgend einer Kriminal-Untersuchung #dechtrden;
nur vorläufig freigesprochen ist. ·
Es kann auch Demjenigen versagt oder wieder entzogen werden, welcher
sich durch einzelne Handlungen oder durch seine Lebensweise die öffentliche Ver-
achtung zugezogen hat.
§#. 21. In den Fällen des §. 20. soll die Versagung des Bürgerrechts
vom Magistrate nur nach eingeholtem Gutachten der Scadtverordneten verfügt
werden.
Bei der Entziehung desselben hat aber der Magistrat die zum Grunde liegen-
den Thatsachen zu untersuchen und festzustellen, demnächst den Angeschuldigten
mit seiner Vertheidigung zu hören, und die Verhandlungen den Stadtverordneten
kum Beschlusse vorlegen zu lassen, welcher jedoch der Bestätigung des Magistrats
edarf.
Sowohl bei der Versagung, als bei der Entziehung des Bürgerrechts ist
gegen den Beschluß der Stadrbehörden der Rekurs an die vorgesetzte Staats-
Behörde zulässig.
#. 22. Wer seinen Wohnsitz in der Stadt aufgiebt, verliert dadurch das Aufgegebener
Bürgerrecht. Als solcher wird in Ermangelung einer ausdrücklichen Erkldrung Webn##.
(No. 1281.) Der-