4
O
0)
— 210 —
Sind in einem und demselben Ballen (Faß, Kiste), Waaren zusammengepackt,
welche nicht gleich belastet sind, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge
von einer jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Netto-
gewicht angemerkt werden, widrigenfalls der Inhaber des Ballens u. s. w.,
entweder beim Grenz-Zollamte Behufs der speziellen Revision auspacken
muß, oder von dem ganzen Gewicht des Ballens rc. der Abgabensatz erhoben
werden soll, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthal-
ten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die
Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß
gestattet. Auch soll die Oeklaration der in der zweiten Abtheilung No. 3b. 4b.
0/13. 10e. 121 19. 27°. Z1. 33b. 35b. und 13b. benannten Waaren als Kurze
Waaren nicht die Versteuerung derselben nach dem höheren Tarifsatze für Kurze
Waare zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Reoisionsbe-
funde geschehen, wenn der Steuerpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermitte-
lung anträgt.
Von den Waaren, welche zum unmittelbaren Durchgange angemeldet werden,
muß die Transito-Abgabe gleich beim Eingangsamte erlegt werden.
Von den Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als
einen halben Thaler vom Zentner, und nach der dritten Abtheilung beim Durch-
gange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangs= oder
Ausgangsabgaben, oder an beiden zusammengenommen, davon zu entrichten
sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden.
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme
begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupr-Steuer=
amt besindet, adressirt sind, können unter Begleitschein = Controle von den
Grenzämtern dorthin abgelassen, und daselbst die Gefälle davon emrrichtet wer-
den. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich, erfolgt sodann die Ge-
falle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen wer-
den sollen.
a) Bei den Neben-Zollaämtern erster Klasse (Zollordnung V. 11.) können fortan
alle Gegenstände ein-oder ausgeführt werden, von welchen die Gefälle nicht
über 5 Thaler vom Zentner betragen. Bei höher belegten Gezenständen
findet die Einführung üuber diese Aemter nur statt, wenn die Gefälle von der
anzen Ladung oder den darunter begriffenen höher belegten Artikeln nicht
über 50 Thaler betragen, und brrlcche Verhältnisse das Finanzministerium
nicht bestimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle beizulegen.
Bei den Neben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter
Menge eingehen. Waaren, wovon die Gesälle weniger als 6 Thaler vom
Zentner betragen, und Wieh, können in der Regel bei diesen Aemtern nur ein-
und ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Ladung oder dem Trans-
port dieser Artikel zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht 10 Thaler Aberstei=
gen; auch können an höher belegten Gegenständen nicht mehr als 10 Pfund
innerhalb des vorstehenden Gefällebetrages mit einemmal eingeführt werden.
c) Bei
b