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P) Bei den Neben-Zollämtern müssen die Gesälle in der Regel sogleich erlegt
werden. Ausnahmen finden nur statt bei solchen Nebens Zolllimsterne die
vom Finanzmiakserium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung
von Waaren, ohne daß die Gefülle sogleich entrichtet werden, besonders er-
mächtigt sind.
8) Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht, und werden nicht ver-
steuert: Quantik#ten, wovon die Abgabe nicht einen vollen Silbergroschen er-
reicht, und welche, wenn sie auch mehr beträgt, doch nicht ein größeres Gewicht
als 4 Loth enthalten. Gefdllebeträge, die einen geringern Groschentheil als
6 Pennige ausmachen, werden überhaupt nicht erhoben.
9) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweite und dritte Ab-
theilung), sind in Preußischem Silber-Courant gablbor, Nach der Wahl des
Zahlungspflichtigen kann die Abtragung auch in Preußischen Goldmünzen und
im Dukaten erfolgen. Der Friedrichs= und Friedrich-Wilhelmsd'or wird zu
fünf Thaler zwanzig Silbergroschen, und der Dukaten zu drei Thaler zwei
und einem halben Silbergroschen Silbercourant in Zahlung angenommen.
Die Bestimmungen wegen der Verpflichtung, einen Theil der Zahlung in
Kassen-Anweisungen zu leisten, bleiben unverändert.
Charlottenburg, den Zosten Oktober 1831.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. Maassen.
Jabrgang 1831. — (No. 1313.) LI A.