Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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P) Bei den Neben-Zollämtern müssen die Gesälle in der Regel sogleich erlegt 
werden. Ausnahmen finden nur statt bei solchen Nebens Zolllimsterne die 
vom Finanzmiakserium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung 
von Waaren, ohne daß die Gefülle sogleich entrichtet werden, besonders er- 
mächtigt sind. 
8) Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht, und werden nicht ver- 
steuert: Quantik#ten, wovon die Abgabe nicht einen vollen Silbergroschen er- 
reicht, und welche, wenn sie auch mehr beträgt, doch nicht ein größeres Gewicht 
als 4 Loth enthalten. Gefdllebeträge, die einen geringern Groschentheil als 
6 Pennige ausmachen, werden überhaupt nicht erhoben. 
9) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweite und dritte Ab- 
theilung), sind in Preußischem Silber-Courant gablbor, Nach der Wahl des 
Zahlungspflichtigen kann die Abtragung auch in Preußischen Goldmünzen und 
im Dukaten erfolgen. Der Friedrichs= und Friedrich-Wilhelmsd'or wird zu 
fünf Thaler zwanzig Silbergroschen, und der Dukaten zu drei Thaler zwei 
und einem halben Silbergroschen Silbercourant in Zahlung angenommen. 
Die Bestimmungen wegen der Verpflichtung, einen Theil der Zahlung in 
Kassen-Anweisungen zu leisten, bleiben unverändert. 
Charlottenburg, den Zosten Oktober 1831. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Maassen. 
  
Jabrgang 1831. — (No. 1313.) LI A.
	        
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