Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

— 212 — 
A. 
I. Elbzoll. 
  
Dieser wird erhoben: Vom Wachvom 
A. vom Bruttogewicht der Ladung: Eenburger Centner Preußischen Cenener 
4) für die ganze Strecke von der Grenze gegen, Cowemtonsgeld. (Beeuzischem Gelde. 
das Königreich Sachsen bis zur Grenze gege. 2 —2 
Hannover und Mecklenbutg . ... 13 — 16 21 
2) für die Theilstrecken: 
wenn eine Ladung bloß durchgeführt wird 
a) von der Scchsischen bis zur Anhaltschen 
  
  
  
  
  
Grennz . . . . . .. . . .. 4 — 4 11# 
b) von der Anhaltschen Grenze bis zur Grenze 
gegen Hannover und Mecklenburg 9 — 11 2 
c) aus dem Anhaltschen nach der Saale oder 
nach Dornbutrg . .. 1 8 2 
d) von Schnakenburg und Gegend bis zur 
Grenze gegen Mecklenburg .. ....... .. 1 4 1 72# 
  
B. Für folgende Arkikel sind diese Sätze ermaßigt, und zwar: 
1) auf ein Viertel des Elbzolls für 
Ambosse; afer; 
Anker; anfsamen; 
Anis; Hirse; 
unausgelaugte Asche; Holzkohlen; 
Bier, mit Ausnahme des fremden; unverarbeitete Hornspitzen und Horn- 
Blei; platten; 
Bleierz; Kanonen; 
Bohnen; Kienruß; 
Bolus; Knoppern; 
Bomben; Korn (Roggen); 
Bombenmörser; weiße, schwarze und rothe Kreide; 
Eisenblech, ohne Unterschied; Küchensalz; 
Eisendrath; Kümmel; 
Erbsen; eiserne Kugeln; 
z; Lafetten; 
Frchele Linsen; 
eflügel; Lohrinde (Borke); 
Gerste; rohen Marmor; 
Glas, ohne Unterschied; Mehl von allen Getreidearten; 
Glasgalle; metallische Mineralerde; 
Graupen, Gries und Grütze, von allen Mineralwasser; 
Getreidearten; Münzkrätze; 
Gußeisen; egossene eisernen Nägel; 
grobe Gußeisenwaaren; Läer 
Oel-
	        
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