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A.
I. Elbzoll.
Dieser wird erhoben: Vom Wachvom
A. vom Bruttogewicht der Ladung: Eenburger Centner Preußischen Cenener
4) für die ganze Strecke von der Grenze gegen, Cowemtonsgeld. (Beeuzischem Gelde.
das Königreich Sachsen bis zur Grenze gege. 2 —2
Hannover und Mecklenbutg . ... 13 — 16 21
2) für die Theilstrecken:
wenn eine Ladung bloß durchgeführt wird
a) von der Scchsischen bis zur Anhaltschen
Grennz . . . . . .. . . .. 4 — 4 11#
b) von der Anhaltschen Grenze bis zur Grenze
gegen Hannover und Mecklenburg 9 — 11 2
c) aus dem Anhaltschen nach der Saale oder
nach Dornbutrg . .. 1 8 2
d) von Schnakenburg und Gegend bis zur
Grenze gegen Mecklenburg .. ....... .. 1 4 1 72#
B. Für folgende Arkikel sind diese Sätze ermaßigt, und zwar:
1) auf ein Viertel des Elbzolls für
Ambosse; afer;
Anker; anfsamen;
Anis; Hirse;
unausgelaugte Asche; Holzkohlen;
Bier, mit Ausnahme des fremden; unverarbeitete Hornspitzen und Horn-
Blei; platten;
Bleierz; Kanonen;
Bohnen; Kienruß;
Bolus; Knoppern;
Bomben; Korn (Roggen);
Bombenmörser; weiße, schwarze und rothe Kreide;
Eisenblech, ohne Unterschied; Küchensalz;
Eisendrath; Kümmel;
Erbsen; eiserne Kugeln;
z; Lafetten;
Frchele Linsen;
eflügel; Lohrinde (Borke);
Gerste; rohen Marmor;
Glas, ohne Unterschied; Mehl von allen Getreidearten;
Glasgalle; metallische Mineralerde;
Graupen, Gries und Grütze, von allen Mineralwasser;
Getreidearten; Münzkrätze;
Gußeisen; egossene eisernen Nägel;
grobe Gußeisenwaaren; Läer
Oel-