Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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C. 
I. Rhein zoll. 
Dieser wird erhoben 
A. vom Bruttogewicht der Ladung: 
a) abwärts, beim Rheinzollamte zu Coblenz, für die 
Rheinstrecke von Coblenz bis zur niederländischen 
Grenze bei Schenkenschnz 
b) abwärts, ebendaselbst, von Ladungen, welche 
über Vallendar nach Nassau gehen 
) aufwärts, beim Rheinzollamte zu Emmerich, für 
die Rheinstrecke von der niederländischen Grenze 
bei Schenkenschanz bis Coblenz . . ... 
Beim Rheinzollamte zu Coblenz wird eben 
dieser Zollsatz, wofern er nicht schon in Emme- 
rich bei der Anmeldung zum direkten Durchgange 
entrichtet worden ist, von den über Emmerich 
daselbst eingetroffenen Ladungen erhoben, welche 
rheinabwärts nach Vallendar und dann land- 
wärts nach Nassau, oder welche gleich von 
Coblenz landwärts über Aremberg nach Nassau 
gehen. 
) aufwärts, beim Rheinzollamte zu Coblenz, für 
die Rheinsirecke von Coblenz bis Kaubb. 
Der Rheinzoll für diese Strecke wird nicht 
bloß von den rheinwärts über Emmerich ein- 
gegangenen und den landwärts zu den Freihäfen 
oder von Vallendar zum Rhein gelangken, über 
Coblenz ausgehenden Transitoladungen erhoben, 
sondern auch von Ladungen, die aus dem Innern 
über Coblenz ausgehen. 
  
Fuͤr 
den Zentner 
50 Kilogrammen. 
Macht 
für den Preuß. 
entner 
in Preuß. Gelde. 
  
  
Cen!l. Decimill. Sar. Vi. 
57% S 
85 70 7 
4165% o0o0o 4% 
  
  
  
Anmerkung. 1) Geschieht die Durchfuhr auf dem Rhein, oder auf dem Rhein und der 
Mosel vermittelst Umschlags in den Freihcfen am Rhein, so wird der Rhein- 
zoll von den durchgehenden Waaren nicht beim Eingange, sondern erst 
beim Ausgange, also abwärts bei dem Rheinzollamte zu Emmerich, auf- 
wärts bei dem zu Coblenz erhoben. 
2) Ladungen, die rheinabwärts über Coblenz eingeben und moselaufwärts über 
Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und uber Coblenz ausgehen, 
sind für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Coblenz bis zur Mosel vo 
Rheinzolle frei. 
B. Für
	        
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