— 15 —
X 34. Die Stadtgemeine ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das
städcische Bedürfniß erfordert. 4
&. 35. In sofern zu diesen Leistungen das Kämmereivermögen (F. 31.) . der einzel-
nicht hinreicht, sind alle einzelne Mitglieder der Gemeine gleichmäßig verpflichtet, nen Einwob-
nach Verhältnit ihres Vermögens Geldbeiträge und persönliche Dienste zu leisten. 5 d. Un
Kunst= und handwerksmäßige Arbeiten können jedoch als solche Dienste gel.
nicht verlangt werden.
#K. 30. Die Beitragspflicht der Einzelnen (F. 35.) erstreckt sich auch Deren An-
auf die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener Schulden der Stadt, wendung auf
und es bedarf deshalb keiner besonderen Bekanntmachung an die neu eintretenden ##
Mitglieder der Gemeine. «
g.37.DieVekpflichkungderEinzelnenzusolchenLcistungenGI.35.36.)Anfang-lud
faͤngt ohne besondere Erklaͤrung mit dem ersten Verfalltage an, welcher seit Snede e
ihrem in der Stadt genommenen Wohnsitze eingetreten ist, Wenn sie ihr Ver-
hältniß zur Stadt aufgeben, so dauert ihre Verpflichtung noch für den letzten
vorher eintretenden Verfalltag fort, und hört mit demselben auf.
38. Servisberechtigte active Militairpersonen und auf Inactivitäts= b) Abwei-
Gehalt gesetzte Offiziere und Militairbeamte sind von allen Beiträgen zu Ge- e#e e-
meinelasten, so wie von allen persönlichen Diensten frei, in sofern sie nicht das Heschonn-
Bürgerrecht gewonnen haben. Doch soll diese Befreiung sich nicht auf Zuschläge kung der Ver-
zu indirekten Verbrauchsteuern beziehen, wenn nicht durch besondere landes= pflichtung.
herrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind. —’o’
Desgleichen soll diese Befreiung nicht auf solche Leistungen bezogen onen.
werden, wovon sie als Grundeigenthuͤmer betroffen werden moͤchten.
#. 39. Wegen der Beiträge der besoldeten Staatsdiener sollen die Staatsdiener.
Vorschriften des Gesetzes vom 1 #ten Julius 1822. P. 1— 7. und 9#. 9—12.
angewendet werden. Durch die daselbst bestimmten Geldbeiträge bleiben sie
von persbnlichen Diensten frei. In sofern sie aber Bürger oder Grundeigenthü-
mer sind, oder Gewerbe treiben, haben sie die Befugniß, Stellvertreter zu be-
stellen, oder auch nach Uebereinkunft mit der Stadtbehörde oder Entscheidung
der Regierung eine Geldvergütigung dafür zu leisten.
Die Vorschriften dieses Paragraphen sind auch auf die stadtischen Beamten
anzuwenden.
§. 40. Mitglieder der Stadtgemeine, welche außer der Stadt und Bewobner der
den Vorstädten wohnen, sind von persönlichen Beiträgen zu solchen Anstalten Feldmork.
frei, wovon sie wegen ihrer Wohnungsverhältnisse keinen Vortheil ziehen.
§. 41. Oingliche Befreiungen werden nach ihrem bisherigen Umfange so Dingliche
lange anerkannt, bis sie von der Stadtgemeine abgelöset sind, erstrecken sich jedoch Beftelungen.
nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Neue
Befreiungen dieser Art können von den Stadtbehörden nicht ertheilt werden.
(No. 1281.) . 42.